856
8 25.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter
ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung
zu einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilver—
sorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden,
welche den Schein ertheilt hat (8 1). Anderenfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen
Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militär—
anwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
§ 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine
Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf welche
sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbe-
hörde (§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerke
versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle
ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen.
§ 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im § 26
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor
dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienst-
führung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs
nicht verpflichtet.
§ 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies
gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
§ 29.
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit
Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins findet
in diesem Falle nicht statt.