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Zuwendungen von beweglichem Vermögen, welche in Eheverträgen an eine der den
Ehevertrag abschließenden Personen von Seite ihrer Eltern oder Stiefeltern gemacht werden,
sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte zu betrachten.
Art. 149 (117).
Stiftungsgeschäfte unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge.
Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todeswegen bestehen, unterliegen der
im Art. 163 bestimmten Gebühr.
Für Urkunden über Familienfideikommisse, gleichviel ob letztere unter Lebenden oder für
den Todesfall errichtet werden wollen, beträgt die Gebühr 50 Mark.
Art. 150 (118).
Eine Gebühr zu ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme wird erhoben
von Gesellschaftsverträgen (Statuten), welche die Gründung von Aktiengesellschaften oder von
Kommanditgesellschaften auf Aktien zum Gegenstande haben, sowie von Verträgen oder Be-
schlüssen, welche die Erhöhung des Grund= oder Aktienkapitals solcher Gesellschaften betreffen.
Betrifft der Gesellschaftsvertrag die Gründung einer Aktiengesellschaft, welche nicht den
Gewinn der Theilhaber bezweckt, so kommt anstatt der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr von
ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme eine Gebühr von drei vom Tausend
der Gegenstandssumme zur Erhebung.
Der Berechnung der Gebühr ist der Betrag des Grund= oder Aktien-Kapitals, im Falle
einer Erhöhung desselben der Mehrbetrag zu Grund zu legen.
Wird das Grund= oder Aktien-Kapital oder der erhöhte Betrag desselben nicht sogleich
voll einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten, deren
Einforderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der
Aufsichtsrath, der zuständigen Regierungsfinanzkammer vor dem anberaumten Einzahlungs-
termin anzuzeigen hat. Im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unterliegen die
Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft beziehungsweise des Aufsichtsrathes der
Kommanditgesellschaft auf Aktien einer Geldstrafe von je 30 bis 300 Mark. Für die
Entrichtung der verhängten Geldstrafen ist die Gesellschaft subsidiarisch haftbar.
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an Grund-
stücken oder diesen gleichstehenden Rechten oder das Eigenthum an beweglichen Sachen zu
übertragen, kommen neben den Gebühren des Abs. 1 oder 2 die im Art. 145 oder 146
bestimmten Gebühren besonders zur Erhebung.
Art. 151 (119).
Wenn zwei oder mehrere Grundstückseigenthümer durch Tausch von Grundstücken, die
der landwirthschaftlichen oder forstwirthschaftlichen Benützung zugewendet sind, ihren ganzen