Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W55. 937 
Grundbesitz oder einen Theil desselben behufs günstigerer Bewirthschaftung in Zusammenhang 
bringen, so wird für die Beurkundung des Tauschvertrags, für die Auflassungserklärung und 
für die Uebertragung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden eine verhältniß- 
mäßige Gebühr nicht erhoben. 
Für Tauschverträge zwischen zwei Grundstückseigenthümern, bei welchen obige Voraus- 
setzungen nur auf einer Seite gegeben sind, kommt die Gebühr des Art. 146 Ziff. 1 zur 
Erhebung. 
Eine allenfallsige Geldaufgabe sowie überhaupt jeder Mehrwerth des eingetauschten 
Grundstücks gegenüber dem vertauschten Grundstück unterliegt der Gebührenbewerthung nach 
Art. 146. 
Art. 152 (120). 
Auf Versteigerungen von Grundstücken finden die Bestimmungen des Art. 146 gleich- 
mäßig Anwendung. 
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Grundstücken der Zuschlag auf die für 
die einzelnen Grundstücke gelegten Gebote ertheilt, so ist die Gebühr nach den Einzelnpreisen 
zu berechnen. 
Für öffentliche Mobiliar-Versteigerungen werden die im Art. 257 bestimmten Gebühren 
aus der Summe der Zuschlagspreise erhoben. 
Art. 153 (121.) 
Vergleiche sind den nämlichen Gebühren unterworfen wie Verträge. 
Art. 154 (122 Abs. 1). 
Für Verträge, durch welche sich der eine Theil verpflichtet, eine Hypothek, eine Grund- 
schuld oder eine Rentenschuld zu bestellen, beträgt die verhältnißmäßige Gebühr fünf vom Tausend 
der Gegenstandssumme und, wenn die Summe den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, 
zwei und einhalb vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Beurkundung oder die Beglaubigung der 
Bewilligung zur Eintragung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. Ist 
die Gebühr schon für den im Abs. 1 bezeichneten Vertrag zum Ansatze gelangt, so wird 
für die Beurkundung oder Beglaubigung der Eintragungsbewilligung eine Gebühr nicht 
mehr erhoben. 
Ist für die Forderung schon eine mit der Gebühr nach Art 145 bewerthete Urkunde 
errichtet, so wird die für diese entrichtete Gebühr angerechnet. 
Die Vorschrift des Art. 121 findet gleichmäßige Anwendung. 
Die Gebühr des Abs. 1 wird auch erhoben für die Beurkundung der Erklärung des 
Eigenthümers, daß eine Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen were
	        
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