Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

55. 939 
Art. 160 (122 Abs. 3 u. 4). 
Alle übrigen Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Rechte an Grundstücken unterliegen 
bei einem Werthsgegenstande bis 200 Mark einschließlich einer Gebühr von einem Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, bei einem Werthsgegenstande von mehr 
als 200 Mark einer Gebühr von 1 Mark. 
Bei Löschungsbewilligungen wird eine besondere Gebühr für die Quittung nicht geschuldet. 
Art. 161 (124). 
Verträge über Rechtsverhältnisse an Grundstücken sowie über die den Grundstücken gleich- 
stehenden Rechte, welche sich außerhalb Bayerns befinden, unterliegen nur der Gebühr zu 
drei vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Art. 162 (125). 
Für Inventare und Vermögensverzeichnisse beträgt die Gebühr zwei vom Tausend des 
ausgewiesenen Vermögens unter Abzug der Schulden, mindestens aber 1 Mark. 
Im Falle der Betheiligung Minderjähriger wird die im Abs. 1 bestimmte verhältniß- 
mäßige Gebühr nur zur Hälfte erhoben. 
In Vormundschaftssachen sowie in Nachlaßsachen, in welchen eine Gebühr nach Art. 
83, 89, 90, 94 oder 165 zur Erhebung kommt, wird für das Vermögensverzeichniß oder 
das Inventar keine besondere Gebühr erhoben. 
Art. 163 (1260). 
Eine Gebühr von 3 Mark kommt zur Erhebung: 
1. für die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, eines Erbverzichtsvertrags 
sowie eines Vertrags, durch welchen ein Erbverzicht aufgehoben wird; 
2. für die Uebernahme von Testamenten, welche nicht vor dem Notar errichtet sind, 
zur amtlichen Verwahrung. 
Für die Ertheilung des Hinterlegungsscheins wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben 
Urkunde verbunden, so wird hiefür eine besondere Gebühr nicht entrichtet. 
Werden von Ehegatten an einem und demselben Tage zwei gesonderte Testamente 
errichtet, in welchen sich dieselben gegenseitig Zuwendungen machen, so wird die Gebühr des 
Abs. 1 für beide Testamente zusammen nur einmal erhoben. 
Art. 164. 
Der einfache und unbedingte Widerruf des Testaments, die einfache und unbedingte 
Aufhebung des Erbvertrags sowie die Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erb- 
vertrags unterliegt der Gebühr von 1 Mark. 
150“
	        
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