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Wird bei Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags gleichzeitig ein
neues Testament oder ein neuer Erbvertrag dem Notar in amtliche Verwahrung übergeben,
so kommt an Stelle der Gebühr des Abs. 1 jene des Art. 163 Abs. 1 Ziff. 2 zur Erhebung.
Art. 165 (127 Abs. 1 u. 2).
Für die durch den Notar erfolgte Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung
eines Nachlasses wird aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der Schulden eine Gebühr
von einem Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichmäßig Anwendung.
Auf die Festsetzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten finden die Vorschriften
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 166 (127 Abs. 3).
Auf die durch den Notar verkündeten oder den Betheiligten vorgelegten Testamente und
Erbverträge findet der Art. 111 gleichmäßig Anwendung.
Art. 167.
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben:
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr
des Art. 101 zum Anfalle gelangt;
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eidesstatt, die abgegeben werden, um
einer öffentlichen Behörde eine thatsächliche Behauptung oder eine Aussage glaub-=
haft zu machen;
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, für die Abnahme
von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen die
eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte
eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen
Behörde von einem Notar vorgenommen werden soll.
Art. 168 (128).
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben:
1. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft;
2. für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen
Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle
des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung einer Ver-
einbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über
die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche.