Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

940 
Wird bei Zurücknahme eines hinterlegten Testaments oder Erbvertrags gleichzeitig ein 
neues Testament oder ein neuer Erbvertrag dem Notar in amtliche Verwahrung übergeben, 
so kommt an Stelle der Gebühr des Abs. 1 jene des Art. 163 Abs. 1 Ziff. 2 zur Erhebung. 
Art. 165 (127 Abs. 1 u. 2). 
Für die durch den Notar erfolgte Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung 
eines Nachlasses wird aus dem Werthe des Nachlasses nach Abzug der Schulden eine Gebühr 
von einem Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft 
oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichmäßig Anwendung. 
Auf die Festsetzung der einem Betheiligten zu erstattenden Kosten finden die Vorschriften 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 166 (127 Abs. 3). 
Auf die durch den Notar verkündeten oder den Betheiligten vorgelegten Testamente und 
Erbverträge findet der Art. 111 gleichmäßig Anwendung. 
Art. 167. 
Eine Gebühr von 2 Mark wird erhoben: 
1. für die Anlegung und für die Abnahme von Siegeln, sofern nicht die Gebühr 
des Art. 101 zum Anfalle gelangt; 
2. für die Abnahme von Versicherungen an Eidesstatt, die abgegeben werden, um 
einer öffentlichen Behörde eine thatsächliche Behauptung oder eine Aussage glaub-= 
haft zu machen; 
3. für die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, für die Abnahme 
von Eiden und die Bewirkung von Zustellungen in den Fällen, in denen die 
eidliche Vernehmung, die Eidesabnahme oder die Zustellung nach dem Rechte 
eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen 
Behörde von einem Notar vorgenommen werden soll. 
Art. 168 (128). 
Eine Gebühr von 1 Mark wird erhoben: 
1. für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vorgesehenen Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft; 
2. für die Beurkundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen 
Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle 
des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung einer Ver- 
einbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter über 
die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.