Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W55. 945 
1. für einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Theil Verpflichtungen 
begründet werden, keine Gebühr, 
2. für zweiseitige Verträge die Hälfte der Gebühr erhoben. 
Art. 191 (151). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Korrespondenzen der Notare, insbesondere die von ihnen erstatteten 
Berichte, für Mittheilungsschreiben mit oder ohne Antragstellung und Zustellungs- 
aufträge, sowie für Anzeigen und Bekanntmachungen; 
2. für Notariatsurkunden über die Bestellung von Sicherungshypotheken, welche aus- 
schließlich die Sicherung von Forderungen des Staates oder staatlicher Anstalten 
bezwecken, sowie über die Kautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz; 
3. für die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche 
Verwahrung gebrachten Testamente und Erbverträge sowie für deren Zurück- 
nahme, Verkündung oder Vorlegung. 
Art. 192 (155). 
Entsteht ein Streit darüber, ob auf einen Tausch die Bestimmungen des Art 151 
Abs. 1, 2 anwendbar seien, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke das 
ausgetauschte Grundstück liegt, zu entscheiden. Das Verfahren ist gebührenfrei; die baaren 
Auslagen fallen dem unterliegenden Theile zur Last. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe 
der Bestimmungen im Abschnitt II des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, statt. 
IV. Abschnitt. 
Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher. 
Art. 193 (150). 
Wechselproteste unterliegen der im Art. 169 bestimmten Gebühr, mindestens aber einer 
solchen von 1 Mark. 
Für Urkunden über die Zustellung einer Willenserklärung außerhalb eines Rechtsstreits 
(§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Die im Abs. 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn die Zustellung durch die 
Post erfolgt (§ 194 der Reichs-Civilprozeßordnung). 
Für jede Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstückes durch den 
Gerichtsvollzieher kommt außerdem noch eine besondere Gebühr von 50 Pfennig zur Erhebung. 
Art. 194 (157). « 
Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühren für die von ihm aufzunehmenden Akte vor- 
behaltlich des Rückgriffs gegen die zahlungspflichtige Partei vorzuschießen. 151 
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