Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  VIII.  Oeffentliche  Sicherheit.  113

Dieses  Ziel  wird  erreicht,  indem  man  solchen  Personen  bei  ordentlichen
  menschenfreundlichen  Familien  hinreichende  und  dauernde  Beschäftigung
  ermittelt,  ihre  Aufführung  überwacht,  Ernst  und  Milde  paart  und
nur  dann  mit  wiederholter  Strenge  einschreitet,  wenn  andere  Mittel  nicht
mehr  ausreichen.

Nach  Art.  11  des  Pol.-Str.-G.  können  Personen,  welche  wegen  einer
Polizei-Uebertretung  verurtheilt  wurden,  nur  dann  unter  Polizeiaufsicht
  gestellt  werden,  wenn  der  Polizeirichter  in  dem  verurtheilenden  Erkenntniß
  die  Zulässigkeit  dieser  Maßregel  ausdrücklich  ausgesprochen  hat.
ie  Dauer  derselben  darf  den  Zeitraum  von  2  Jahren  nicht  übersteigen-


  Zeit  der  Polizeiaufsicht  wird  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
weicen  der  Verurtheilte  die  gegen  ihn  erkannte  Freiheitsstrafe  abgeüßt

  hat.  )  "

Die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  steht  nur  der  Distriktspolizeibehörde
  zu.  Dieselbe  kann  einem  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  das  Betreten
  gewisser  Häuser,  Plätze,  Anstalten  und  Bezirke,  sowie  den  Aufenthalt
  in  anderen  Gemeinden  untersagen,  falls  seine  Anwesenheit  gefährlich
  erscheint.  «""

Im  Falle  eine  Gemeinde  entlassene  Correctionäre  zu  versorgen  hat,
wende  sie  sich  an  den  Verein  für  Versorgung  entlassener  Sträflinge

Ziffer  5.  Verzeichniß  über  die  Landesberwiesenen.  )

Nach  Art.  15  des  Polizeistrafgesetzbuches  ist  gegen  Ausländer,  welche
sich  im  Inlande  einer  Uebertretung  der  Strafgesetze  haben  zu  Schulden
kommen  lassen,  anstatt  der  Polizeiaufsicht  oder  Verwahrung  in  einer  Polizeianstalt
  die  Landesverweisung  im  Strafurtheile  auszusprechen.  Die
verfügte  Landesverweisung  ist  in  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen,
jede  Gemeinde  aber  hat  ein  Verzeichniß  der  Landesverwiesenen  zu  führen
und  evident  zu  halten.  Dieses  Verzeichniß  wird  alphabetisch  angelegt
und  enthält  folgende  Rubriken:

1)  fortlaufende  Nummer,

2).  Namen  der  Landesverwiesenen,

3)  deren  Heimath,

4)  deren  Alter  ...

5)  die  Bezeichnung  derjenigen  Behörde,  welche  die  Landesverweisung
ausgesprochen  hat  und  ,  ,

6)  das  Vergehen  um  dessenwillen  die  Landesverweisung  erfolgt
  ist.

Da  manchen  Gemeindeschreibern  eine  oder  die  andere  Landesverweisung
  entgangen  sein  mag,  sind  diese  Verzeichnisse  der  Landesverwiesenen
  in  neuerer  Zeit  im  Druck  erschienen  und  folgen  von  Zeit  zu
Zeit  die  ergänzenden  Nachträge,  welche  in  der  Registratur  zu
hinterlegen  sind.

*)  Höchste  Ministerial-Entschließung  vom  12.  November  1867.  (Kreisamtsblatt
für  Unterfranken  Nr.  151  Seite  1701.

Knauth,  Gemeindeschreiber.  8