Tit. VIII. Oeffentliche Sicherheit. 113
Dieses Ziel wird erreicht, indem man solchen Personen bei ordentlichen
menschenfreundlichen Familien hinreichende und dauernde Beschäftigung
ermittelt, ihre Aufführung überwacht, Ernst und Milde paart und
nur dann mit wiederholter Strenge einschreitet, wenn andere Mittel nicht
mehr ausreichen.
Nach Art. 11 des Pol.-Str.-G. können Personen, welche wegen einer
Polizei-Uebertretung verurtheilt wurden, nur dann unter Polizeiaufsicht
gestellt werden, wenn der Polizeirichter in dem verurtheilenden Erkenntniß
die Zulässigkeit dieser Maßregel ausdrücklich ausgesprochen hat.
ie Dauer derselben darf den Zeitraum von 2 Jahren nicht übersteigen-
Zeit der Polizeiaufsicht wird von dem Tage an gerechnet, an
weicen der Verurtheilte die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe abgeüßt
hat. ) "
Die Stellung unter Polizeiaufsicht steht nur der Distriktspolizeibehörde
zu. Dieselbe kann einem unter Polizeiaufsicht Gestellten das Betreten
gewisser Häuser, Plätze, Anstalten und Bezirke, sowie den Aufenthalt
in anderen Gemeinden untersagen, falls seine Anwesenheit gefährlich
erscheint. «""
Im Falle eine Gemeinde entlassene Correctionäre zu versorgen hat,
wende sie sich an den Verein für Versorgung entlassener Sträflinge
Ziffer 5. Verzeichniß über die Landesberwiesenen. )
Nach Art. 15 des Polizeistrafgesetzbuches ist gegen Ausländer, welche
sich im Inlande einer Uebertretung der Strafgesetze haben zu Schulden
kommen lassen, anstatt der Polizeiaufsicht oder Verwahrung in einer Polizeianstalt
die Landesverweisung im Strafurtheile auszusprechen. Die
verfügte Landesverweisung ist in öffentlichen Blättern bekannt zu machen,
jede Gemeinde aber hat ein Verzeichniß der Landesverwiesenen zu führen
und evident zu halten. Dieses Verzeichniß wird alphabetisch angelegt
und enthält folgende Rubriken:
1) fortlaufende Nummer,
2). Namen der Landesverwiesenen,
3) deren Heimath,
4) deren Alter ...
5) die Bezeichnung derjenigen Behörde, welche die Landesverweisung
ausgesprochen hat und , ,
6) das Vergehen um dessenwillen die Landesverweisung erfolgt
ist.
Da manchen Gemeindeschreibern eine oder die andere Landesverweisung
entgangen sein mag, sind diese Verzeichnisse der Landesverwiesenen
in neuerer Zeit im Druck erschienen und folgen von Zeit zu
Zeit die ergänzenden Nachträge, welche in der Registratur zu
hinterlegen sind.
*) Höchste Ministerial-Entschließung vom 12. November 1867. (Kreisamtsblatt
für Unterfranken Nr. 151 Seite 1701.
Knauth, Gemeindeschreiber. 8