Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3.  für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Versicherungsgesellschaften  sowie  zur
Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebs  auswärtiger  derartiger  Anstalten  auf  das
Königreich.

Art.  220  (185).
Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  werden  erhoben:

1.  20  bis  200  Mark
für  die  Volljährigkeitserklärung;
für  die  Genehmigung  der  Aenderung  eines  Familiennamens,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  Art.  242;
für  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine,  deren  Zweck  auf  einen  wirth—
schaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist;
für  die  Bewilligung  einer  nach  den  88  1303,  1313  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässigen  Befreiung;
für  die  Ehelichkeitserklärung;
für  die  Bewilligung  der  Befreiung  von  den  Erfordernissen  des  8  1744  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

2.  50  bis  500  Mark  für  die  Bewilligung  einer  nach  §  1312  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiung.

Vorstehende  Gebühren  werden  im  Falle  der  Abweisung  des  Gesuchs  nur  zur  Hälfte
und,  wenn  dasselbe  noch  vor  Erlaß  der  Entscheidung  zurückgenommen  wird,  zu  zwei  Zehntheilen

  erhoben.
Art.  221.

Für  die  Erklärung,  daß  die  geschiedene  Frau  den  Familiennamen  wieder  annimmt
oder  daß  der  Ehemann  der  geschiedenen  Frau  die  Führung  des  Namens  untersagt  (8  1577
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  wird  eine  Gebühr  von  3  bis  50  Mark  erhoben.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Erklärung  des  Mannes  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes,
daß  er  dem  Kinde  seinen  Namen  ertheile  (§  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Art.  222  (180).

Für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge
werden  auch  in  Parteisachen  keine  besonderen  Gebühren  erhoben.

Wird  jedoch  auf  Verlangen  einer  Partei  eine  weitere  Ausfertigung,  eine  beglaubigte
Abschrift  oder  ein  beglaubigter  Auszug  ertheilt,  so  ist  hiefür  die  Beglaubigungsgebühr  (Art.  199
Ziff.  3)  und  außerdem  noch  eine  Schreibgebühr  von  10  Pfennig  für  jede  angefangene
Seite  zu  entrichten.

Einfache  Abschriften  unterliegen  lediglich  der  im  Abs.  2  bestimmten  Schreibgebühr.

Bei  Duplikaten  und  weiteren  Ausfertigungen  von  rentamtlichen  Steuerkatasterextrakten