Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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sowie  bei  Auszügen  aus  den  rentamtlichen  Grundbüchern  ist  für  das  erste  Blatt  eine  Gebühr
von  50  Pfennig  und  für  jede  folgende  angefangene  Seite  die  einfache  Schreibgebühr  von
10  Pfennig  zu  entrichten.

Die  Gebührensätze  für  Abschriften  oder  Auszüge,  deren  Fertigung  besondere  paläographische
  oder  Sprachkenntnisse  erfordert,  bestimmt  die  Staatsregierung.

Hinsichtlich  der  Schreibgebühren  für  Duplikate  von  Militärpapieren  und  des  Bezugs
dieser  Gebühren  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Art.  223  (187).

So  oft  in  einem  rentamtlichen  Steuerkataster  oder  Grundbuch  oder  in  einem  bezirksbergamtlichen
  Buche  Besitzobjekte  ganz  oder  theilweise  an  einer  Stelle  ab=  und  an  einer
anderen  zugeschrieben  werden  müssen,  ist  eine  Umschreibgebühr  von  20  Pfennig  für  jedes
Besitzobjekt  (Plannummer)  zu  entrichten.

Die  gleiche  Gebühr  wird  für  jede  einfache  Namensumschreibung  in  den  rentamtlichen
Steuerkatastern  oder  Grundbüchern  oder  bezirksbergamtlichen  Büchern  erhoben.

Berechnen  sich  die  vorbezeichneten  Gebühren  aus  ein  und  demselben  Besitzveränderungsakt
im  Ganzen  auf  mehr  als  5  Mark,  so  ist  von  dem  Mechrbetrage  nur  die  Hälfte  zu  entrichten.

Die  Zahlung  der  Umschreibgebühren  obliegt  dem  neuen  Erwerber.

Art.  224.

In  Badeorten,  klimatischen  und  anderen  Kurorten  können  für  Herstellung  und  Unter—
haltung  der  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen  Badetaxen  erhoben  und  es  kann  die
Erhebung  solcher  als  örtliche  Abgaben  auch  den  Gemeinden  gestattet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  erfolgen  durch  die  Staatsregierung.

Art.  225  (188).

Bei  den  einer  Distriktspolizeibehörde  untergeordneten  Gemeindebehörden  werden  die  in
den  Art.  199  und  209  Ziff.  3  bezeichneten  Gebühren  nur  zur  Hälfte  erhoben.

Die  nähere  Bezeichnung  der  Angelegenheiten,  in  welchen  bei  den  genannten  Gemeinde—
behörden  die  im  Art.  199  bezeichneten  Gebühren  zur  Erhebung  gelangen,  bleibt  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

Art.  226  (189).

Insoweit  die  von  Gemeindebehörden  ausgehenden  Akte  gebührenpflichtig  sind,  fließen  die
Gebühren  in  die  Gemeindekasse.

Art.  227  (190).

In  den  Gebühren  sind  zugleich  die  Herstellungskosten  für  die  betreffenden  Formularpapiere
  mit  inbegriffen.