Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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finanzkammern in öffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß des 
Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen. 
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Aerars als Staatsanwalt beizuwohnen. 
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören. 
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Negierungsfinanzkammern steht sowohl dem Gebühren- 
pflichtigen als auch dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof zu. 
Im Uebrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und zweiter Instanz, als 
auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vom 
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in 
Verwaltungsrechtssachen betreffend. 
Art. 248 (212). 
Auf Notariatsurkunden finden die Vorschriften im Art. 247 und im Abschnitt II 
Titel III, IV und V keine Anwendung, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung im Art. 152 Abs. 3. 
II. Abschnitt. 
Gesondere Bestimmungen. 
I. Titel. 
Gesitzveränderungsgebühr. 
Art. 249 (213). 
So oft ein Erwerb von Eigenthum an einem Grundstück oder einem diesem gleich 
stehenden Rechte auf anderem als rechtsgeschäftlichem Wege stattfindet, sei es in Folge von 
Beschlüssen oder Entscheidungen der Behörden, im Erbweg oder auf sonstige Weise, schulden 
die neuen Eigenthümer die im Art. 250 bestimmte Gebühr, sofern nicht die Gebühren des 
Art. 118 oder des Art. 146 bereits zur Erhebung gelangt sind. 
Das Gleiche gilt bei dem Erwerbe des Eigenthums an einem Grundstücke, das im 
Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach 
der Uebertragung nicht eingetragen zu werden braucht, für die öffentliche Beurkundung oder 
Beglaubigung der Erklärung des Erwerbers und des Veräußerers. 
Art. 250 (214). 
Die Gebühr wird aus dem Werthe des Gegenstandes ohne Abzug der Schulden be- 
rechnet und beträgt: 
1. eins vom Hundert: 
a. bei dem Erwerbe von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von 
Todeswegen sowie bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse, 
Majorate, Stamm= oder Erbgüter;
	        
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