Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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b. bei sonstigen Uebergängen auf die im Art. 146 Ziff. 1 lir. a bezeichneten Personen; 
c. bei einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich; 
2. ein und einhalb vom Hundert bei einem Werthsgegenstande von über 1000 Mark 
bis 2000 Mark einschließlich; 
3. zwei vom Hundert in allen übrigen Fällen. 
Geht das Eigenthum an Grundstücken oder diesen gleichstehenden Rechten auf mehrere 
Personen, welche verschiedene Prozentsätze schulden, gemeinschaftlich über, so ist die Gebühr 
nach den Antheilsrechten der einzelnen Personen gesondert zu berechnen. 
Ehegatten, Verwandte oder Stiefverwandte in absteigender Linie sind in den Fällen 
des Abs. 1 Ziff. 1 lit a von Entrichtung der Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle 
Eigenthumsübergänge, welche sich bei einem vertragsmäßigen Güterstande kraft des Gesetzes 
unter Lebenden vollziehen. 
Art. 251 (215). 
Bei der Succession in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erb- 
güter, bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse, dann überhaupt in den Fällen, 
in welchen Nutzung oder Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden, 
finden auf die Werthsberechnung die Bestimmungen der Art. 13 bis 16, 21 bis 23 des 
Gesetzes über die Erbschaftssteuer entsprechende Anwendung. 
Art 252 (210). 
Wer auf irgend eine Weise das Eigenthum an Grundstücken oder diesen gleichstehenden 
Rechten erwirbt, ohne hiefür die Gebühr des Art. 118 oder des Art. 146 entrichtet zu 
haben, ist verpflichtet, dem Rentamt, in dessen Bezirke das Grundstück liegt, innerhalb zwei 
Monaten, vom Tage des Erwerbes an gerechnet, die Veränderung anzuzeigen und den Werth 
unter genauer Bezeichnung der einzelnen Objekte anzugeben. 
Sind die Grundstücke in den Bezirken mehrerer Rentämter gelegen, so genügt die An- 
zeige und Werthsangabe bei jenem Rentamt, in dessen Bezirke das Hauptgut liegt. 
Die wissentliche Versäumniß obiger Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der 
schuldigen Gebühr nach sich. 
Art. 253 (217). 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Werthsangaben, sowie der etwa erforderlichen 
weiteren Erhebungen hat das Rentamt die Gebühr von Amtswegen zu reguliren, wobei die 
Bestimmungen im Art. 42 entsprechende Anwendung zu finden haben. 
II. Titel. 
Gebührenäquivalent. 
Art. 254 (218). 
Juristische Personen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine 
sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in ihrem Eigenthume befindlichen
	        
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