Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W55. 969 
IX. A6theilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 296 (272). 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.) 
Alle älteren Gesetze und Verordnungen über Taxen= Stempel= und Einregistrirungs 
gebühren bleiben, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, aufgehoben. 
Art. 297. 
Die Gebührenvorschriften über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
treten, soweit sie die Schiffe betreffen, an dem im Art. 296 bezeichneten Termin, im 
Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch 
als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte haben bei Zwangsversteigerungen und 
Zwangsverwaltungen hinsichtlich der Gebühren noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung 
zu finden. Das Gleiche gilt für das Verfahren, welches gemäß § 15 des Einführungs- 
gesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach 
den Landesgesetzen zu erledigen ist, sowie für die Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen 
Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach den Art. 41, 113 des 
Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend. 
Art. 298. 
Die Bestimmung des Art. 25 tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in 
Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte 
finden die seitherigen Vorschriften Anwendung. 
Art. 299. 
In Ansehung der Hypotheken, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, und der Hypothekenurkunden, welche in der Zeit vor der 
Anlegung des Grundbuchs errichtet werden, bleiben die bisherigen Vorschriften über die Ge- 
bühren für Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel und für vollstreckbare Ausfertigungen 
von Hypothekenurkunden in Kraft. 
Art. 300. 
Findet für den Nachlaß eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verstorbenen Erblassers ein erbschaftliches Liquidationsverfahren nach Art. 150 bis 157 des 
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung statt, so gelangen 
auch die bisherigen Gebührenvorschriften zur Anwendung. 
*) Gemäß Art. 0 des Gesetzes vom 9. Juni 1899 trat die Aufhebung der Art. 199, 231 bis 236 des früheren 
Gebührengesetzes bereits mit dem 1. Juli 1899 in Kraft. 154
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.