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IX. A6theilung.
Schlußbestimmungen.
Art. 296 (272).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.)
Alle älteren Gesetze und Verordnungen über Taxen= Stempel= und Einregistrirungs
gebühren bleiben, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, aufgehoben.
Art. 297.
Die Gebührenvorschriften über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
treten, soweit sie die Schiffe betreffen, an dem im Art. 296 bezeichneten Termin, im
Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte haben bei Zwangsversteigerungen und
Zwangsverwaltungen hinsichtlich der Gebühren noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung
zu finden. Das Gleiche gilt für das Verfahren, welches gemäß § 15 des Einführungs-
gesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach
den Landesgesetzen zu erledigen ist, sowie für die Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen
Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach den Art. 41, 113 des
Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend.
Art. 298.
Die Bestimmung des Art. 25 tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in
Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte
finden die seitherigen Vorschriften Anwendung.
Art. 299.
In Ansehung der Hypotheken, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grund-
buch als angelegt anzusehen ist, und der Hypothekenurkunden, welche in der Zeit vor der
Anlegung des Grundbuchs errichtet werden, bleiben die bisherigen Vorschriften über die Ge-
bühren für Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel und für vollstreckbare Ausfertigungen
von Hypothekenurkunden in Kraft.
Art. 300.
Findet für den Nachlaß eines vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verstorbenen Erblassers ein erbschaftliches Liquidationsverfahren nach Art. 150 bis 157 des
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung statt, so gelangen
auch die bisherigen Gebührenvorschriften zur Anwendung.
*) Gemäß Art. 0 des Gesetzes vom 9. Juni 1899 trat die Aufhebung der Art. 199, 231 bis 236 des früheren
Gebührengesetzes bereits mit dem 1. Juli 1899 in Kraft. 154