Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

55.  971

Für  ein  bei  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei  einem  Notar  in  der
Pfalz  anhängiges  Theilungsverfahren  wird  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Gebühr  des  Art.  165  erhoben,  es  sei  denn,  daß  die  Betheiligten  von  der  Durchführung
des  Verfahrens  abstehen,  bevor  eine  Verhandlung  vor  dem  Notar  stattfindet.  Auf  die  Gebühr
des  Art.  165  kommen  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  entrichteten  Gebühren  in  Anrechnung.

Art.  308.

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  nach  Art.  6  des  Gesetzes  über  das  Liegenschaftsrecht
in  der  Pfalz  vom  1.  Juli  1898  das  Vormundschaftsgericht,  nach  Art.  120  des  Gesetzes,
Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  die  zuständige  Behörde  eine
Oypothek  bestellt,  für  das  Ersuchen  um  Einschreibung  und  für  die  Einschreibung  der  Hypothek
in  das  Hypothekenbuch  werden  Gebühren  für  den  Staat  nicht  erhoben.

Art.  309.

Die  Bestimmungen  über  die  Gebühren  in  Grundbuchsachen  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze,
  soweit  dieselben  dem  Gebührenpflichtigen  günstiger  sind,  an  dem  im  Art  296  bezeichneten
  Termin,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,
in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  für  die  Gebühren  in  Hypotheken=  und  Grundbuchsachen
  noch  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Hypothekenreinigungsverfahren
bei  den  bisherigen  Bestimmungen,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetz
buchs  ein  Hypothekenreinigungsverfahren  in  der  Pfalz  stattfindet.

Art.  310.

Für  die  innerhalb  der  ersten  zehn  Jahre  nach  Anlegung  des  Grundbuchs  beantragte
Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch
als  angelegt  anzusehen  ist,  in  das  Grundbuch  sowie  für  die  Eintragung  solcher  Grunddienstbarkeiten
  in  das  Hypothekenbuch  gemäß  Art.  44  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  betreffend,  kommen  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Ist  auf  Grund  des  Art.  10  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  betreffend,  die  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten  angeordnet  worden,  so  findet
die  Vorschrift  des  Abs.  1  von  dem  Ablaufe  der  Frist  zur  Anmeldung  der  Grunddienstbarkeiten
an  keine  Anwendung  auf  die  Grunddienstbarkeiten,  deren  Eintragung  angeordnet  worden  ist.

Art.  311.

Auf  notarielle  Urkunden  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  einem
Grundstück  oder  diesem  gleichstehenden  Rechte  sowie  über  die  Begründung,  Uebertragung,
Belastung  und  Außhebung  eines  anderen  Rechts  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechts  an
einem  solchen  Rechte  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  und  bis  zu  dem  Zeit-