Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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punkte,  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  die  seitherigen  Bestimmungen
Anwendung.  Jedoch  haben  auch  in  diesem  Falle  an  Stelle  der  bisherigen  Gebührensätze
die  Gebührensätze  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  treten.

Art.  312.

Werden  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  eines  Vereins,  der  die  Rechtsfähigkeit
erlangt  hat,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisherigen  Vereinsvermögen  gehören,
  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  auf  den  rechts
fähig  gewordenen  Verein  übertragen  (Art.  2  Abs.  3  des  Gesetzes,  Uebergangsvorschriften  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  betreffend),  so  wird  für  die  Uebertragung  eine  Staatsgebühr  nicht  erhoben.

Art.  313.

Die  Vorschriften  der  Art.  249  bis  252  treten  hinsichtlich  der  Gebührensätze  an  dem  im
Art.  296  bezeichneten  Termin,  im  Uebrigen  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in
Kraft,  zu  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  finden  die  seitherigen  Bestimmungen  Anwendung.

Art.  314  (275).

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  anhängigen  Erinnerungen  und
Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  über  die  Festsetzung  des  Werthes  oder  gegen  den  Ansatz
und  die  Nachforderung  von  Gebühren  und  Auslagen  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.
Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  durch
weitere  Beschwerde.

Bei  Hinterziehungen  kommen  hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.

Die  im  Art.  10  Ziff  29,  30  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend,  enthaltenen
Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofes  zur  Bescheidung  von  Beschwerden
  in  Gegenständen  der  Taxpflicht  auf  Grund  des  Taxgesetzes  vom  28.  Mai  1852
und  der  hier  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  November  1875,  Abänderungen
der  Tax=  und  Stempelgesetze  betreffend,  dann  der  Stempelpflicht  auf  dem  Gebiete  der  nicht
streitigen  Rechtspflege,  sowie  der  inneren,  dann  der  Polizei=  und  Finanzverwaltung  treten
nicht  in  Wirksamkeit.

Art.  315  (270).

Ist  in  Spezialgesetzen  oder  Verordnungen  in  Bezug  auf  Taxen  und  Stempelgebühren
auf  eines  der  im  Art.  272  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  in  der  Fassung  vom  Jahre
1892  aufgehobenen  Gesetze  oder  auf  eine  durch  gegenwärtiges  Gesetz  aufgehobene  oder  abgeänderte
  Bestimmung  verwiesen,  so  kommen  statt  der  bisherigen  Vorschriften  die  entsprechenden
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.