Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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4.  Was  die  ad  3  erwähnte  informatorische  Beschäftigung  anbelangt,  so  kann  dieselbe

zwar  den  sofortigen  Eintritt  in  eine  bestimmte  erledigte  Stelle  zur  Folge  haben;  sie  hat
aber  zunächst  den  Zweck,  von  einer  Behörde  des  einschlägigen  Dienstzweiges  als  „qualificirt“
befunden  zu  werden  und  dem  Bewerber  einen  Ausweis  über  Gang  und  Erfolg  seiner  Vorbildung
  für  etwaige  Bewerbungen  an  die  Hand  zu  geben.

Militäranwärter  können  auf  Ansuchen,  welchem  der  Civilversorgungsschein  beizugeben
ist,  zur  informatorischen  Beschäftigung  zugelassen  werden.

Nach  Ableistung  derselben  haben  die  Amtsvorstände  gegebenen  Falles  ein  Zeugniß  über
die  Befähigung  zur  Uebernahme  einer  Stelle  der  betreffenden  Art  auszzufertigen.

Hiebei  ist  mit  Umsicht  und  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren  und  sind  nicht  nur  die
Auffassungsgabe,  der  Fleiß  und  die  Willigkeit,  dann  die  Leistungen,  sondern  auch  das
moralische  und  staatsbürgerliche  Verhalten  des  Beschäftigten  in  Betracht  zu  ziehen.

Zu  §  16.

1.  Die  Verzeichnisse  über  die  gegenwärtig  vorhandenen  den  Militäranwärtern  vorzubehaltenden
  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  —  einschließlich  der  Aufrückungsstellen  —
sind  alsbald  nach  dem  beifolgenden  Formulare  und  nach  Beamtenklassen  geordnet  anzulegen
(§§  6  und  7  der  Grundsätze).

Bezüglich  der  Gruppirung  und  Reihenfolge  kann  das  für  die  Stellen  im  Staatsdienste
bestehende  Verzeichniß  —  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  vom  Jahre  1896,  S.  29  ff.  —
das  Vorbild  abgeben  und  wird  es  namentlich  bei  größeren  Gemeinden  veranlaßt  erscheinen,
die  Dienstesstellen  nach  einzelnen  Verwaltungsabtheilungen  und  Einrichtungen  gesondert  aufzuführen.
  .

Auf  der  ersten  Seite  des  Verzeichnisses  sind  die  allgemeinen  Vorbedingungen  für  die
Bewerbungen  zu  vermerken  (s.  oben  Ziff.  1  zu  §  15).

2.  Die  Seitens  der  Anstellungsbehörden  festgestellten  Verzeichnisse  sind  bezüglich  des
in  Betracht  kommenden  Geschäftsbereiches  der  k.  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
von  diesen  letzteren,  bezüglich  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalten  von  dem
Landesversicherungsamte  zu  genehmigen  und  bei  diesen  Stellen  —  von  Seite  der  einem
Bezirksamte  untergeordneten  Gemeinden  durch  Vermittlung  dieser  Behörde  —  längstens
bis  zum  1.  Februar  1900  einzureichen.

Die  Verzeichnisse  sind  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  den  Grundsätzen  entsprechend  aufgestellt
mh  vollständig  sind,  etwaige  Beanstandungen  aber  im  Benehmen  mit  den  betheiligten  Geniinzen
  oder  Anstalten  nach  Thunlichkeit  zu  beheben.

Alsdann  sind  die  Verzeichnisse  mit  den  erforderlichen  berichtlichen  Erläuterungen  längstens

bis  15.  März  1900  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  vorzulegen,  welches  dieselben
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