Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

56.  979

5.  Im  Uebrigen  ist  es  nicht  zweifelhaft,  daß,  wenn  Stellen  den  Militäranwärtern
beispielsweise  zur  Hälfte  vorbehalten  sind  und  eine  erledigte  Stelle,  welche  nach  der  bestehenden
Reihenfolge  mit  einem  Militäranwärter  zu  besetzen  sein  würde,  mit  einer  Civilperson  besetzt
wird,  weil  die  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  mangels  einer  Bewerbung  nicht  ausführbar
  ist,  die  nächste  freiwerdende  Stelle  wiederum  mit  einer  Civilperson  besetzt  werden  darf.

6.  Die  Militäranwärter  werden,  um  die  hinterherige  Ablehnung  von  Stellen,  für  die
sie  vorgemerkt  sind,  und  infolge  dessen  Weiterungen  bei  dem  Besetzungsverfahren  thunlichst
zu  vermeiden,  veranlaßt  werden,  sich  vor  der  Bewerbung  über  die  Verhältnisse  der  angestrebten
Bedienstungen  näher  zu  informiren.

Die  hiezu  erforderlichen  Aufschlüsse  sind  ihnen  jeweils  Seitens  der  Anstellungsbehörden
zu  ertheilen.

Zu  §  13.

Unter  dem  Ausdrucke  „zeitweise“  in  Abs.  1  ist  im  Gegenhalte  zu  der  „vorübergehenden
Beschäftigung“  im  Sinne  des  Absatz  2  ein  längerer  Zeitraum  zu  verstehen.

Zu  §  14.
1.  Nach  den  Intentionen  der  Grundsätze  erscheint  die  Fürsorge  für  die  Militäranwärter

dahin  erweitert,  daß  denselben  auch  die  höheren  oder  besser  besoldeten  Stellen,  soweit  dies
im  Bereiche  der  Möglichkeit  liegt,  zugänglich  sein  sollen.

Durch  die  in  Absatz  1  getroffene  Bestimmung  ist  jedoch  die  Einflußnahme  der  Anstellungsbehörden
  auf  eine  den  dienstlichen  Interessen  entsprechende  Handhabung  des  Beförderungswesens
  und  auf  die  Festsetzung  und  Prüfung  der  Voraussetzungen  für  das  Aufrücken  gewahrt.
Die  aus  den  Militäranwärtern  hervorgegangenen  Bediensteten  dürfen  indes  nach  dieser  Richtung
gegenüber  den  Civilanwärtern  keinen  ungünstigeren  oder  einschränkenden  Bedingungen  unterworfen
werden  und  das  bei  den  Aufrückungsstellen  ausgezeigte  Quotenverhältniß  bringt  es  mit  sich,  daß  ehemalige
  Militäranwärter,  wenn  sie  nach  dem  vorbehaltenen  Antheile  die  Reihenfolge  treffen  würde,
zu  berücksichtigen  sind,  falls  ihre  gesammte  Qualifikation  eine  gleich  gute  oder  bessere  ist,  als  die
der  vorhandenen  Bewerber  aus  dem  Civilstande.  (cf.  auch  Ziff.  IX  der  Erläuterungen).

2.  Bei  Bestimmung  der  den  Militär-Anwärtern  an  den  Aufrückungsstellen  zuzuweisenden
Quote  wird,  soweit  thunlich,  deren  Antheil  an  jenen  Beamtenstellen  in  Betracht  zu  ziehen
sein,  von  denen  aus  nach  der  bestehenden  Organisation  und  den  sonst  einschlägigen  Verhältnissen
  in  der  Regel  in  die  fraglichen  Stellen  aufgerückt  wird.

3.  Bewerbungen  um  Aufrückungsstellen  gehören  nicht  in  das  Bewerberverzeichniß  —
Anl.  2  zu  §  11  —  sondern  sind  veranlaßten  Falles  gesondert  zu  vermerken.

Zu  §  15.
1.  Die  Anstellungsbehörden  haben  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  bestimmen,  welche
Anforderungen  an  die  Bewerber  um  Dienstesstellen  zu  richten  sind.