Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Sie  können  sich  hiebei  nach  den  verschiedenen  geschäftlichen  Interessen
a)  auf  allgemeine  Vorbedingungen  beschränken  oder
b)  noch  besondere  Vorbedingungen  festsetzen,  zu  denen  z.  B.  eine  gewisse  Vorbildung,
  die  Ablegung  von  Prüfungen,  aber  unter  Umständen  auch  noch  andere
individuelle  Eigenschaften  oder  Voraussetzungen,  wie  lediger  oder  verheiratheter
Stand,  Cautionsfähigkeit  2c.  gehören.

Für  einen  Theil  der  Stellen  werden  die  oben  zu  §  10  vorgeschriebenen  Gesuchsbelege
über  moralische  Führung,  körperliche  Tauglichkeit  und  ordentliche  Schrift  als  allgemeine
Vorbedingungen  zur  Qualificirung  der  Bewerber  wohl  genügen,  wie  dies  ja  auch  bei  verschiedenen
  Stellen  des  Staatsdienstes  der  Fall  ist  (s.  Min-Bekanntm.  v.  18.  Maei  v.  Js.
—  Min.-A.-Bl.  S.  303  ff.  —).  Für  andere  Stellen  werden  je  nach  dem  dienstlichen
Bedürfnisse  weiter  gehende  Anforderungen  bezw.  besondere  Vorbedingungen  zu  stellen  sein.

Die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  müssen  aber  für  die  Militäranwärter,  wie
für  die  Civilanwärter  die  gleichen  sein  und  dürfen  an  die  ersteren  kcine  höheren  Anforderungen
gestellt  werden,  als  an  die  Civilanwärter.

2.  Die  Art  der  Anstellung  bemißt  sich  nach  den  bieher  geltenden  oder  künftig  zu  erlassenden
  Normen  und  ist  insbesondere  die  nach  den  gemeindegesetzlichen  Bestimmungen
begründete  Widerruflichkeit  des  Dienstverhältnisses  unberührt  geblieben.

3.  Zu  der  in  Abs.  3  erwähnten  „informatorischen  Beschäftigung“  (einer  Art  Vorbereitungsdienst),
  dann  zu  der  in  Abs.  4  mit  6  vorgesehenen  „Anstellung  auf  Probe“  oder
„Probedienstleistung",  mit  welcher  der  probeweise  Eintritt  in  eine  bestimmte  erledigte  Stelle
verknüpft  ist,  werden  die  im  aktiven  Dienste  besindlichen  Militäranwärter  kommandirt.
Da  dieselben  durch  dieses  Kommando  zunächst  nicht  aus  dem  Truppentheile  ausscheiden  und
von  letzterem  je  nach  Umständen  noch  gewisse  Gebührnisse  zu  beanspruchen  haben,  so  ist  bei
einem  solchen  Verfahren  auch  das  militärische  Interesse  wesentlich  betheiligt  und  infolge
dessen  die  Mitwirkung  der  Militärbehörde  erforderlich.

—  cl.  auch  die  hier  einschlägigen  Bestimmungen,  betreffend  die  Kommandirung  bezw.
Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter  im  Interesse  ihrer
Civilversorgung,  Anlage  zu  den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  14  und  19  der  Grundsätze
  vom  Jahre  1882  —  Ges.=  und  Verordn.-Bl.  1885  S.  679  ff.  —.

Ob  diese  besondere  Art  der  Vorbereitung  und  bezw.  der  Aufnahme  in  den  Dienst
einzuführen  sei,  haben  die  Anstellungsbehörden,  deren  Ermessen  in  dieser  Beziehung  einem
Zwange  nicht  unterliegt,  zu  bestimmen.

Auch  nach  vollendeter  Probezeit  tritt  übrigens,  wenn  bei  zufriedenstellender  Leistung
die  wirkliche  Uebernahme  in  den  Dienst  erfolgt,  an  der  organisationsgemäß  etwa  bestehenden
Widerruflichkeit  desselben  keine  Aenderung  ein.