Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Anlage I1. 
Prüfungsurkunde. 
Das 1 dem zu 
»». hö Nn*r genannt 
gehörige eiserne schif, bezeichnet mit Nummer 
von einer Ladefähigkeit o0o0 .. DTonnen 
ist in allen seinen Theilen und Zubehörungen untersucht, mit der größten zulässigen Ein- 
tauchung in nachfolgend aufgeführter Weise bezeichnet und mit der im folgenden Verzeichniß 
angeführten Bemannung und Ausrüstung versehen für die Bodenseeschifffahrt tauglich befunden 
worden. 
Auf Grund dieser Urkunde darf dieses Fahrzeug zur Bodenseeschifffahrt solange benützt 
werden, als es sich in dem erwähnten Zustande befindet und bis eine wesentliche Aenderung 
oder Erneuerung wichtiger Schiffstheile vorgenommen wird 
Urkundlich unter amtlicher Vollziehung und Besiegelung. 
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