Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

C□O 
□ 
  
  
  
eines Dampfschiffes, welches 
außerhalb eines Hafens ge- 
ankert ist 
90000Ü0000 
In der Minute mindestens 
einmal mit der Glocke zu 
läuten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(§ 12, Ziffer 1 g.). 
4 Nebelsignal ... 
der Motorschiffe, Segelschiffe, In der Minute ein langge- 
Güterschleppschiffe u. Trajekt= zogener Ton mit dem Nebel- 
kähne in selbständiger Fahrt horn 
6#12, Ziffer 1b. und c). 
5a. Erkennungssignal 00 A 
der Motorschiffe ohne beige= Zweimal in der Minute je 
setztes Segel ein langgezogener Ton mit 
E 12, Ziffer le.) darauffolgenden zwei kurzen 
Tönen mit dem Nebelhorn. 
5b. Erkennungssignal 0 U00U0UUOUO 
der Motorschiffe mit beige= In rascher Aufeinanderfolge 
setztem Segel, der Segel= kurze Töne mit dem Nebel- 
schiffe, Güterschleppschiffe und horn. 
Trajektkähne in selbständiger 
Fahrt in Hörweite der Nebel- 
signale von Dampfschiffen, 
auch der Fischerboote in 
gleichem Fall 
12, Ziffer 1c.). 
5c. Erkennungssignal 
geschleppter Schiffe, solange In der Minute mindestens 
sie in Hörweite der Nebel- ein langgezogener Ton. 
signale anderer Schiffe sind, 
sowie bei der Annäherung 
an den anzulaufenden Hafen 
E 12, Ziffer 1 d.). 
  
0 1 
* Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortiug des Sianals 
S 
S des Signals der Signalisirung eantwortung des Signa 
2 . 
l 
3 Nebelsignal 
Ist von den Dampsschiffen 
und den Motorschiffen ohne 
beigesetztes Segel mit ihrem 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
  
Ist von jedem Schiff mit 
seinem Erkennungssignal zu 
beantworten. 
Ist von den Dampfsschiffen 
und den Motorschiffen ohne 
beigesetztes Segel mit ihrem 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
  
 
	        
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