Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

„K 5. 93 
Anlage IV. 
In Kraft bleibende Bestimmungen 
der 
Internationalen Schifffahrts und Hafen Ordnung für den Vodensee 
vom 22. September 1867 (Regierungsblatt Nr. 15 von 1868). 
Rechtsverhältnisse. 
Artikel 1. 
Die Schifffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage fest- 
gesetzten Bestimmungen zum Transport von Personen, Waaren und anderen Gegenständen 
Jedermann gestattet sein und es dürfen keine anderen als die in der gegenwärtigen Ordnung 
bestimmten Abgaben und Gebühren jeder Art erhoben werden. 
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodensee-Schifffahrt gehörigen 
Schiffe und deren Ladungen ebenso behandeln, wie die eigenen Bodensee-Schiffe und deren 
Ladungen. 
Auf dem Bodensee dürfen die Schiffer nirgends gezwungen werden, ihre Ladung ganz 
oder theilweise zu löschen oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen. 
Alle Stappel= und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben. 
Hafenanstalten. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Staaten werden dafür sorgen, daß in den bestehenden oder neu zu 
errichtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die ungehinderte und sichere Ein= und 
Ausfahrt, für das Hafenbecken, für die Befestigung und den Schutz, sowie die sichere An- 
und Abfuhr, die Ein= und Ausladung der Schiffe getroffen und jeder Zeit in ordnungs- 
mäßigem Stande erhalten werden.
	        
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