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mäßige Abfahrtszeit. Schleppschiffe werden aber bezüglich der Reihenfolge der Ausladung
den Segelschiffen gleich behandelt.
Das Ladegeschäft darf jeder Schiffsführer durch eigene Leute besorgen lassen. Für das
Bedürfniß weiteren Personals kann jede Hafenbehörde durch Aufstellung von Güterladern,
deren Gebühren durch ein Regulativ festgesetzt werden, sorgen.
Nachenfahrten.
Artikel 21.
Alle vorstehenden Bestimmungen der Schifffahrts= und Hafenordnung finden auf ein-
fache Ueberfahrten zwischen naheliegenden Uferplätzen, auf Spazierfahrten mit Gondeln und
dergleichen keine Anwendung.
Außergewöhnliche Landungsplätze.
Artikel 22.
An anderen Orten als an den von jeder Uferregierung im Allgemeinen bestimmten
Hafen= und Landungsplätzen darf ein Schiffsführer ohne Erlaubniß der zuständigen Behörden
nur dann ein= oder ausladen, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle ihn an der Fortsetzung
seiner Fahrt ganz verhindern, oder dieselben nur mit großer Gefahr für Schiff oder Ladung
möglich machen. Er ist aber in allen diesen Fällen verpflichtet, der Zollbehörde, wenn eine
solche sich in der Nähe des Landungsplatzes befindet, sonst der nächsten Ortsobrigkeit, von
dem Vorfalle thunlichst bald Anzeige zu erstatten und sich, bis ihm von der einen oder
anderen Seite Verhaltungsmaßregeln ertheilt sind, jeder für die Sicherung von Schiff und
Ladung nicht dringend nöthigen Handlung zu enthalten.
Beschädigung der Hafenbauten und Ufer.
Artikel 23.
Jede Beschädigung der Hafenbauten und Ufer, der aufgestellten Bezeichnungen, der Anbinde-
pfähle und Ringe, Leuchtthürme, Geländer, Stiegen, Wege, Bäume, Bänke und anderer zur
Hafenanstalt gehörigen Gegenstände ist strengstens untersagt und hat die Ersatzpflicht zur Folge.
In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen werden.
Wenn bei dem Aus= oder Einladen oder sonst zufällig Gegenstände in das Wasser
fallen, welche die Schifffahrt hindern könnten, muß der Schuldtragende unter Haftung des
Schiffführers diese Gegenstände ungesäumt aus dem Hafenbecken wieder entfernen lassen.
Geschieht dieses nicht binnen der von der Hafenbehörde zu bestimmenden Zeit, so hat die
Wegschaffung auf Kosten des Schuldigen, abgesehen von der Letzteren treffenden Ordnungs-
strafe, zu geschehen.