Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

1214 
§ 54. 
Zeitungsgebühr. 
Die Zeitungsgebühr beträgt: 
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit; 
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, so- 
wie 15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche; 
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung 
eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für so viele Ausgaben, wie der 
Gebühr zu b unterliegen. 
Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen Gewichte der 
Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahrs festgestellt. Bei neuen Zeitungen 
erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach 
dem Gewichte der erschienenen Nummern. Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichts- 
berechnung der Verlagspostanstalt ein vollständiges Pflichtexemplar von jeder Zeitungsnummer 
beim Erscheinen zu liefern. 
3. In § 57, Absatz I ist der Hinweis „(§ 54, III)“ zu streichen. 
§ 57. 
In demselben ist als weiterer Absatz anzufügen. 
III. Die Verleger haben bei Anmeldung von Bestellungen für die von ihnen ge- 
wonnenen Bezieher (§ 53 II) die Zeitungsgebühr und, sofern sie die Zustellgebühr 
entrichten wollen, auch diese sogleich zu bezahlen. 
4. § 61 erhält folgende geänderte Fassung: 
§ 61. 
Zeitungsbeilagen. 
I. Die Beilagen der auf dem Postwege vertriebenen Zeitungen sind entweder gewöhnliche 
Beilagen, die ohne Erhebung einer besonderen Gebühr mitbefördert werden, oder außer- 
gewöhnliche Beilagen, für deren Versendung eine besondere Gebühr zu entrichten ist. 
A. Gewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
II. Gewöhnliche Beilagen sind: 
a) solche Beilagen, welche nach Inhalt, Form, Papier, Druck und sonstiger Be- 
schaffenheit als Bestandtheile der Zeitung zu erachten sind; 
b) Nebenblätter, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde ab- 
gegebenen schriftlichen Erklärung oder durch Ankündigung in der Hauptzeitung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.