Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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wachung seines Amtsgehilfen, deren Unterlassung er mit Geschäftsüberbürdung nicht ent— 
schuldigen könne, die von diesem verübten Unterschleife, wenn nicht verhütet, so doch alsbald 
entdeckt haben würde. 
Der vom Regierungsrathe Burkart gegen diesen Beschluß eingelegte Rekurs zum Staats- 
ministerium der Finanzen war in der Hauoptsache erfolglos. Er leistete nunmehr den ihm 
auferlegten Ersatz und erhob sodann bei dem Landgerichte München I gegen das Staatsärar 
Klage mit dem Antrage, zu erkennen: 
I. Das Staatsärar ist schuldig, an den Kläger 47306 90 J nebst 
5% Zinsen hieraus vom Tage der Klagzustellung zu bezahlen. 
II. Dasselbe hat die Streitskosten zu tragen und zu erstatten. 
Diesem in der Sitzung des Prozeßgerichts vom 24. Oktober 1899 von dem Prozeß- 
bevollmächtigten des Klägers verlesenen und begründeten Antrage trat der Anwalt des 
beklagten Fiskus mit dem Antrage entgegen, die Klage wegen der Unzuständigkeit der 
Gerichte, eventuell als unbegründet abzuweisen. 
In der Sitzung des Prozeßgerichts vom 21. November 1899 wurde sodann ein 
Beweisbeschluß verkündet, durch welchen die Erholung der schwurgerichtlichen Akten über das 
Strafverfahren gegen den Amtsgehilfen Karl Kuchenbauer wegen Amtsverbrechens und 
die von dem Kläger beantragte Vernehmung von Zeugen angeordnet wurde. 
Noch ehe dieser Beweisbeschluß vollzogen war, erhob die Regierung von Oberbayern, 
Kammer der Finanzen, bei dem Prozeßgerichte den Kompetenzkonflikt durch die Erklärung, 
daß sie in dieser Sache den Rechtsweg für unzulässig erachte, weil der Kläger sich nicht 
auf einen civilrechtlichen Befreiungsgrund berufe, sondern nur die Feststellungen des von der 
zuständigen Verwaltungsstelle erlassenen Haftungsbeschlusses bekämpfe, aber gleichwohl das 
Landgericht München I durch die Erlassung eines Beweisbeschlusses seine Zuständigkeit für 
die Entscheidung über die Klage in Anspruch genommen habe. In Folge dieser am 
23. Dezember 1899 an das Landgericht München! gelangten Erklärung wurde die Beweis- 
erhebung unter Benachrichtigung der Parteien von dem Kompetenzkonflikte ausgesetzt. 
Der Vorsitzende der l. Civilkammer des Landgerichts München I brachte hierauf am 
3. Februar 1900 die Prozeßakten sammt der von der Regierung von Oberbayern am 
15. Jannar d. Is. eingereichten Denkschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Gerichtshofe 
für Kompetenzkonflikte in Vorlage. Nachträglich legte er auch die von dem Prozeßbevoll- 
mächtigten des Regierungsraths Burkart am 9. Februar d. Is. bei dem Gerichte ein- 
gereichte Denkschrift vor. 
In der Denkschrift der Regierung ist der Antrag gestellt, auszusprechen, daß die Gerichte 
für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig sind. Zur Begründung des Antrags 
ist geltend gemacht, daß eine von dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte zu entscheidende
	        
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