Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Im Vororts-, Nachbarorts- oder Bezirksverkehr wird von Theilnehmern, welche nach 
§§ 8 und 9 berechtigt sind, andere Theilnehmer kostenfrei aufzurufen, für von ihren 
Sprechstellen aus geführte dringende Gespräche der doppelte Betrag der nach 8 7 treffenden 
Gebühr erhoben. 
8 12. 
Für Anschlüsse, welche nach vorheriger Ankündigung während mindestens acht auf— 
einander folgender Wochen nicht benutzt werden, wird für jede angefangene Woche der 
Benutzungszeit der fünfzigste Theil der Bauschgebühr, für jede Woche der übrigen Zeit des 
Jahres der fünfzigste Theil der Grundgebühr erhoben. 
13. 
Für die Errichtung und Instandhaltung von Nebenauschlüssen wird erhoben: 
a) für jeden Nebenanschluß in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses be- 
findlichen Wohn oder Geschäftsränmen des Inhabers des Hauptanschlussees 
jährlich je . 20.-f-, 
b)fiirjedcnanderenk)ccbcnansci)lus;jährlichje. .. ..30-f- 
c) Wenn die Entfernung zwischen Haupt- und Nebenstelle — nach der Luftlinie 
gemessen — mehr als 100 m beträgt, für je weitere 100 m oder einen Theil 
dieser Länge 
bei Einfachleitung sährlich 3 A, 
bei Doppelleitung jährlich 5 AM 
8 14. 
Für nachstehend aufgeführte Einrichtungen sind neben der Bausch- oder Grundgebühr 
folgende jährliche Gebühren zu zahlen: 
a) bei Anschlußleitungen von Hauptanschlüssen, welche sich auf mehr als 5 km von 
der Umschaltestelle ausdehnen, für je 100 m der weiteren Anschlußleitung oder 
einen Theil dieser Länge . 3«--t, 
die Leitungslänge wird nach der Luftlinie bemessen. 
Bis zu welcher Veitungslänge Anschlüsse zulässig sind, bestimmt die Tele— 
graphenverwaltung. 
b) Für eine zweite und jede weitere Weckvorrichtung gewöhnlicher Art auf demselben 
Grundstück wie die Sprechstelle, zu welcher dieselbe gehört, je 5M, 
c) bei Austenleitungen, welche in den Fällen unter D) nothwendig werden sollten, 
für se 100 m Drahtleitung oder einen Theil dieser Lange 3 M,.,
	        
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