Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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3. 
Die Beiträge entfallen auf die Staatseisenbahnverwaltung und die Mitglieder vor— 
behaltlich der Bestimmung des § 8 Ziffer 4 zu gleichen Theilen; die Beiträge der 
Mitglieder werden durch Kürzung bei der Auszahlung des Dienst= oder Lohnein- 
kommens seitens der zahlenden Eisenbahnkassen erhoben. Sind Abzüge unter- 
blieben, so dürfen sie für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächst- 
folgenden Lohnzahlung nachgeholt werden. Wenn jedoch wegen verspäteter Feststellung 
einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen, ohne daß 
die Staatseisenbahnverwaltung ein Verschulden trifft, Beiträge nachträglich zu erheben 
sind, so können die Abzüge noch bei späteren Lohnzahlungsperioden nachgeholt werden. 
In den im § 4 Ziffer 1 a und Ziffer 2 bezeichneten Fällen der freiwilligen Ver- 
sicherung haben die Mitglieder die Wochenbeiträge zum vollen Betrage aus eigenen 
Mitteln zu entrichten, soweit nicht im Falle vorübergehender Unterbrechung der Be- 
schäftigung die Staatseisenbahnverwaltung die Leistung der Hälfte der Beiträge zu- 
sichert. Im Falle des § 4 Ziffer 1 b wird bei freiwilliger Versicherung die Hälfte 
der Beiträge für die Daner der Beschäftigung von der Staatseisenbahnverwaltung 
gezahlt. Die Vorschrift des § 8 Ziffer 4 findet entsprechende Anwendung. 
Die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ist nach Ablauf von zwei Jahren, sofern aber die Beitragsleistung wegen verspäteter 
Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht oder aus anderen Gründen 
ohne Verschulden der Betheiligten unterblieben ist, nach Ablauf von vier Jahren 
seit der Fälligkeit unzulässig. Freiwillige Beiträge und Beiträge einer höheren als 
der maßgebenden Lohnklasse (§ 8 Ziff. 4) dürfen für eine länger als ein Jahr zurück- 
liegende Zeit, sowie nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit (§ 12 Ziff. 1 und 3) nach- 
träglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Kassenmitgliedern und dem Kassenvorstand über 
die Bemessung der Beiträge entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
§ 10. Gemeinlast und Sonderlast. 
Diie Arbeiterpensionskasse (Abtheilung A) verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen 
(Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbstständig. Hieraus sind eine von allen 
Versicherungsanstalten und zugelassenen Kasseneinrichtungen gemeinsam aufzubringende 
Last (Gemeinlast) und die der Arbeiterpensionskasse (Abtheilung A) verbleibende 
besondere Last (Sonderlast) zu decken. 
Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten (ohne 
Reichszuschuß), die Grundbeträge der Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge 
von Krankheitswochen (§ 7) und die Rentenabrundungen (§ 14 Ziffer 4).
	        
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