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Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente bewilligende
Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie
geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor Eingehung der Ehe für mindestens
200 Wochen entrichtet worden sind. Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des
Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tage der Verheirathung unter Vor-
lage der Eheschließungsurkunde geltend gemacht werden. Der zu erstattende Betrag
wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Mit der Erstattung erlischt die bisher begründete Anwartschaft. Verbleibt die
Verheirathete in der versicherungspflichtigen Beschäftigung, so wird sie als ein mit
dem Tage der Verheirathung neu eintretendes Mitglied angesehen. Wird jedoch beim
Verbleiben in der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Erstattung der Beiträge
nicht vollzogen, so bleibt die Anwartschaft bestehen; in dem bisherigen Verhältniß
tritt keine Aenderung ein.
.Wird ein Versicherter durch einen Unfall dauernd erwerbsunfähig und steht ihm
gemäß § 12 Ziff. 1 letzter Satz für die Zeit des Bezuges der Unfallrente ein An-
spruch auf Invalidenrente nicht zu, so ist ihm auf Antrag die Hälfte der für ihn
entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch muß bei Vermeidung des Aus-
schlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden. Der
zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. Mit der Er-
stattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß begründete An-
wartschaft.
Alle Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen sind unter Beibringung der zur
Begründung dienenden Beweisstücke bei dem Kassenvorstand geltend zu machen,
welcher hierüber unter Ertheilung eines schriftlichen Bescheides Entscheidung zu
treffen hat.
Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das Reichs-
versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses inner-
halb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Reichsversicherungsamt
einzulegen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die
Beschwerde bei einer anderen Behörde eingegangen ist. Letztere hat die Beschwerde-
schrift ungesäumt an das Reichsversicherungsamt abzugeben.
Diie Erstattungsbeträge werden durch Vermittlung der Postanstalten ausbezahlt.
8 17. Uebernahme eines Heilverfahrens.
JIst ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Erwerbs-
unfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente