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§ 24. Unpfändbarkeit der Ansprüche.
1. Die Uebertragung der aus vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche
auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche
Wirkung, als sie erfolgt:
a)
b)
zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche
vor Anweisung der Reute von der Staatseisenbahnverwaltung oder der Arbeiter—
pensionskasse gegeben worden ist;
zur Deckung der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehe—
gatten für die Zeit nach der Erhebung der Klage und für das diesem Zeit—
raum vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhalts-
beiträge, sowie zur Deckung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem
Vater für die bezeichneten Zeiträume kraft Gesetzes zu entrichtenden Unter-
haltsbeiträge; die Uebertragbarkeit kommt in letzterem Falle jedoch dann nicht
zur Geltung, wenn der Rentenberechtigte die Bezüge zur Bestreitung seines
nothdürftigen Lebensunterhaltes und zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten,
seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden
Unterhaltungspflicht bedarf;
zur Deckung von Forderungen der nach § 23 ersatzberechtigten Gemeinden
oder Armenverbände, sowie der an deren Stelle getretenen Betriebsunternehmer
und Kassen.
2. Die Rentenforderungen dürfen nur auf Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten
und Entschädigungen, soweit der Anspruch auf die Arbeiterpensionskasse nach § 23
Ziffer 3 übergegangen ist, auf geschuldete Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu
Unrecht gezahlte Rentenbeträge, auf die zu erstattenden Kosten des Verfahrens und
auf die vom Kassenvorstand verhängten Geldstrafen aufgerechnet werden.
3. Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch auf die Rente ganz oder zum
Theil auf Andere übertragen, sofern dies von dem Kassenvorstand genehmigt wird.
§ 25. Fefistellung und Auszahlung der Renten.
1. Der Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente ist bei dem nächsten Dienstvorgesetzten
schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sind die Ouittungskarten und Bescheinigungen
über etwaige Beitragsleistung zu den reichsgesetzlichen Versicherungsanstalten oder
zugelassenen Kasseneinrichtungen, sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs
dienenden Beweisstücke, (Bescheinigungen über die Dauer von Erkrankungen, Militär-
papiere, und, wenn Altersrenten beansprucht werden, auch Geburtsurkunden) bei-
zufügen.