Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Jedes der Abtheilung B neu beitretende Mitglied hat am ersten oder zweiten 
Löhnungstage nach seiner Aufnahme ein Eintrittsgeld von 1 Mark 50 Pfeunig zu 
entrichten. 
8 36. Beendigung der Mitgliedschaft. Beitragsrückvergütung. 
Das Ausscheiden aus der Abtheilung B erfolgt gleichzeitig mit dem Aufhören der 
Beschäftigung bei der Staatseisenbahnverwaltung. Hinsichtlich der in den status- 
mäßigen Dienst überführten Mitglieder wird auf § 37 verwiesen. 
Wird ein Mitglied der Abtheilung B erwerbsunfähig, so hat dasselbe unter den 
in 88 41 ff. vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzrente. 
Scheidet ein Mitglied aus anderen Ursachen aus der Abtheilung B aus, so verliert 
dasselbe, unbeschadet jedoch der Bestimmung unter Ziffer 6 und § 37, alle Ansprüche 
gegen diese Abtheilung für sich und seine Angehörigen. Es werden jedoch die zur 
Abtheilung B von den Mitgliedern aus ihren eigenen Mitteln beigesteuerten 
Beiträge, soweit dieselben nicht nach der anliegenden Tafel (A) auf die Deckung 
der von der Abtheilung B durch die Mitgliedschaft des Austretenden getragenen 
Belastung zu verrechnen sind, zurückvergütet, wenn das Dienstverhältniß im gegen- 
seitigen Einverständniß des Dienstvorgesetzten mit dem Arbeiter gelöst, oder, wenn 
die Invaliden= oder Altersrente gewährt wird, ohne daß die Voraussetzungen [§ 41 
Ziff. 1 und 2) für den Anspruch auf Zusatzrente erfüllt sind. 
Sollten Mitglieder der Abtheilung B wegen körperlicher oder geistiger Fehler, ins- 
besondere wegen Farbenblindheit oder Schwerhörigkeit, aus der Beschäftigung entlassen 
werden, ohne daß Erwerbsunfähigkeit vorliegt und ohne daß ihnen seitens der 
Staatseisenbahnverwaltung eine anderweitige Beschäftigung mit mindestens gleich 
hohem Lohne angeboten wird, so werden die von dem Mitgliede aus eigenen Mitteln 
gezahlten Beiträge, soweit sie zur Abtheilung B geflossen sind, in voller Höhe ohne 
jeden Abzug für die von der Kasse getragene Belastung rückvergütet. 
In allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Abtheilung B der Arbeiter- 
pensionskasse findet eine Rückvergütung von Beiträgen nicht statt. Insbesondere 
steht ein Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen solchen Mitgliedern nicht zu, 
welche die Beschäftigung bei der Staatseisenbahnverwaltung ohne ordnungsmäßige 
Lösung des Dienstverhältnisses aufgeben, oder welche von der Staatseisenbahn- 
verwaltung zur Strafe entlassen werden, oder welchen der Anspruch auf die Bezüge 
aus der Arbeiterpensionskasse mit Rücksicht darauf abgesprochen wird, daß sie die 
Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil 
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen haben. Der 
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