Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Als Arbeitsverdienst gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge; für dieselben 
wird der Durchschnittswerth in Anrechnung gebracht. 
Tritt ein Mitglied der Abtheilung B in Folge Lohnerhöhung dauernd in eine höhere 
Lohnklasse über, so wird mit dem Montag nach Ablauf des Löhnungszeitraumes, 
in welchem die Erhöhung eintritt, der Beitrag der höheren Lohnklasse erhoben. 
Sofern hingegen ein Mitglied in Folge Lohnermäßigung dauernd in eine niedrigere 
Lohnklasse zurücktritt, steht es demselben frei, gleichwohl zur Abtheilung B in der 
höheren Lohnklasse die Beiträge fortzuentrichten und sich dadurch den Anspruch darauf 
zu erwerben, daß auch von dieser höheren Lohnklasse die Leistungen der Abtheilung B 
bemessen werden. Binnen acht Wochen nach Eintritt der Lohnermäßigung hat das 
Mitglied seinem nächsten Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen, ob dasselbe von 
dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Verzichtet das Mitglied hierauf oder 
unterläßt es die Anzeige, so wird der Bemessung der Beiträge und Leistungen die 
niedrigere Lohnklasse zu Grunde gelegt, mit der Maßgabe jedoch, daß die Leistungen 
sowohl für das Mitglied, als für seine Hinterbliebenen nicht geringer zu bemessen 
sind, als sie betragen hätten, wenn die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod am Tage 
der Herabsetzung des Lohnes eingetreten wäre und die beim Tode des Mitgliedes 
vorhandenen bezugsberechtigten Hinterbliebenen bereits am Tage der Lohnherabsetzung 
vorhanden gewesen wären. 
Ob die Lohnerhöhung oder die Lohnermäßigung eine dauernde im Sinne der vor- 
stehenden Bestimmungen ist, wird dem Kassenvorstand von den zur Lohnfestsetzung 
zuständigen Behörden mitgetheilt. 
Deer von den Mitgliedern zur Abtheilung B zu leistende Beitrag beträgt wöchentlich: 
in der Lohnklasse II4. 14 Pfennig, 
„ „ „ III 21 „ 
„ „ „ IV. 28 „ 
„ „ „ IVa 33 „ 
„ „ „ IVb 40 „ 
Die Beiträge werden durch Kürzung bei der Auszahlung des Dienst= oder Lohn- 
einkommens der Mitglieder seitens der zahlenden Eisenbahnkasse erhoben. 
Für die vollen Wochen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit oder 
einer militärischen Dienstleistung werden keine Beiträge erhoben. 
Für Wochen, in welchen aus anderen Gründen ausnahmsweise ohne Lösung des 
Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigung stattfindet, ist der Beitrag zu leisten; geht 
die ausnahmsweise Unterbrechung der Beschäftigung über zwei Wochen hinaus oder
	        
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