Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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3. Im Falle des Wiederauflebens oder der Neubewilligung der Zusatzrente wird bei 
Bemessung dieser Leistungen die Zeit des früheren Bezuges der Zusatzrente und der 
Invalidenrente als eine bescheinigte Krankheit angerechnet. 
§ 43. Berechnung der Zusatzrenten. 
1. Der Berechnung der Zusatzrente wird die beigedruckte Tafel B zu Grunde gelegt. 
Bei der Anwendung der Tafel wird, abgesehen von dem Falle des § 40 Ziffer 3, 
Schlußsatz, diejenige Lohnklasse, in welcher zuletzt die Beiträge entrichtet worden 
sind, und die Anzahl der bei der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse zurück- 
gelegten Jahre der Mitgliedschaft in Betracht gezogen. 
2. Der Bemessung der Zusatzrenten können nach der erwähnten Stufentafel höchstens 
35 Mitgliedschaftsjahre zu Grunde gelegt werden. 
§ 44. BLeginn und Ende der Zusahrenten. 
Die aus der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse zu bestreitenden Zusatzrenten 
beginnen mit dem Zeitpunkt, von welchem ab die Invalidenrente bezahlt wird oder zu zahlen 
wäre; wenn aber der Erwerbsunfähige noch Lohn oder Diensteinkommen bezieht, beginnt die 
Zusatzrente erst mit dem Tage, an welchem die Zahlung des Lohnes oder des Dienst- 
einkommens aufhört. Das Recht zum Bezug der Zusatzrente erlischt mit Ablauf des 
Monats, in welchem der Berechtigte stirbt, oder die Entziehung der Zusatzrente eintritt. 
§ 45. Anspruch auf Wittwengeld. 
1. Anspruch auf Wittwengeld haben: 
a) die Wittwen von Kassenmitgliedern, welche bis zu ihrem Ableben der Ab- 
theilung B mindestens fünf Jahre lang angehört haben, oder welche aus der 
in § 41 Ziffer 2 bezeichneten Veranlassung gestorben sind; 
b) die Wittwen von Empfängern von Zusatzrenten (§§ 41 ff.), sofern die Ehe 
vor der Gewährung der Zusatzrenten geschlossen ist; 
c) die Wittwen der Empfänger von Altersrenten, sofern die Verstorbenen bis zur 
Bewilligung der Renten der Abtheilung B mindestens fünf Jahre lang an- 
gehört und die Ehe vor der Gewährung der Rente geschlossen haben. 
2. Ob die Zahlung der Renten und Zusatzrenten zur Zeit des Todes des Ehemannes 
geruht hat, ist für den Anspruch auf Wittwengeld ohne Einfluß. 
3Z. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem ver- 
storbenen Mitgliede innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen ist und 
die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- 
geldes zu verschaffen.
	        
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