Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Invaliden= und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayer. Staatseisenbahn= 
verwaltung vom 1. Oktober 1888 und soweit es sich um Personen handelt, welche gemäß § 39 
Abs 4 und 5 dieser Satzungen nach den Normen des Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds zu 
behandeln sind, die Satzungen dieses Fonds manßgebend. 
Die Mitglieder der bisherigen Kasse für Alters, Jnvaliden und Relikten-Versorgung für die 
ständigen Arbeiter der k. Staatseisenbahnverwaltung sind vom 1. Jannar 1891 an ohne Weiteres 
Mitglieder der Abtheilungen A und B der neuen Kasse: der ernemen Entrichtung eines Ein- 
trittsgeldes bedarf es nicht. 
Auf die aus der bisherigen in die neue Kasse übertretenden Mitglieder finden die Vorschriften 
der neuen Satzungen über die Beitragsleistung Auwendung, so datß auch für diese Mitglieder 
an die Stelle des bisherigen Beitrages die Beitragssätze der neuen Lohnklassen treten. Die 
Mitglieder der bisherigen Eisenbahnarbeiterinvalidenkasse werden hienach in jene Lohnklassen 
übergeführt, welche ihrem anrechunngsfähigen täglichen Arbeitsverdienste (§8 12 und 39 der 
Satzungen) entsprechen. 
Sollte hiebei ein Mitglied in eine niedrigere als die der Tarifklasse, in welcher es bisher 
Beiträge geleistet hat, entsprechende Lohnklasse eingereiht werden, so bleibt es demselben frei- 
gestellt, schon vor Erhöhung seines Lohnes derjenigen Lohnklasse anzugehören, welche seiner 
bisherigen Tarifklasse entspricht. Will ein Mitglied von dieser Berechtigung Gebrauch machen, 
so hat dasselbe dieses spätesteus in den Monaten Jannar bis März 1891 dem nächsten Dienst- 
vorgesetzten schriftlich anzuzeigen: die Erklärung gilt vom 1. Jamar 1891 ab. 
Die Tarifklasse III entspricht der Lohnklasse III, die Tarifklasse II der Lohnklasse IV, die 
Tarifklasse lh der Lohnklasse IVa und die Tarifklasse la der Lohnklasse IVI/. 
Auch hinsichtlich der Ansprüche auf die Leistungen der Kassenabtheilungen A und B und der 
Bemessung dieser Leistungen finden auf die übertretenden Mitglieder die Vorschriften der neuen 
Satzungen Anwendung. 
Sollten jedoch die auf Grund der neuen Satzungen zu gewährenden Kassenleistungen hinter 
denjenigen Ansprüchen zurückbleiben, welche den Mitgliedern der Kasse für Alters-, Invaliden- 
und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der k. bayer. Staatseisenbahnverwaltung 
und den Hinterbliebenen solcher Mitglieder bei Anwendung der früheren Satzungen zustehen 
würden, so wird das Fehlende aus der Abtheilung B zugeschossen. 
Die zahlbaren Monatsbeträge solcher Zuschüsse werden für jeden Zuschußempfänger auf 
volle 5 Pfennig aufwärts abgerundet. 
Sind im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern nach Maßgabe der Vorschriften der neuen 
Satzungen Beiträge seitens der Abtheilung B zurückzuvergüten, so werden hiebei auch die zu 
der seitherigen Kasse aus den eigenen Mitteln der Mitglieder gezahlten Beiträge insoweit 
zurückvergütet, als dieses bei unverändertem Fortbestehen der Satzungen geschehen wäre. 
Die der Kasse für Alters-, Invaliden= und Relikten-Versorgung für die ständigen Arbeiter der 
k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung nicht beigetretenen Mitglieder des Ostbahnarbeiter- 
Invalidenfonds sind vom 1. Jannar 1891 an ohne Weiteres Mitglieder der Abtheilung & der 
Arbeiterpensionskasse. Die zu der Abtheilung A zu entrichtenden Beiträge und aus derselben 
gewährten Leistungen werden diesen Personen auf die gemäß § 39, Ziffer 5 der bisherigen 
Satzungen nach Maßgabe der Satzungen des Ostbahnarbeiter-Juvalidenfonds zu zahlenden 
Beiträge und zu gewährenden Unterstützungen angerechnet. 
Den am 31 Dezember 1890 bereits in statusmäßige Stellung übernommenen Personen, welchen 
gemäß §5, Absatz 3 der seitherigen Satzungen Ansprüche an die frühere Kasse vorbehalten sind, 
bleiben dieselben gegen die Abtheilung B unverändert erhalten. 
3. An die Stelle des Vorbehaltes in Ziffer 5 Abs. 2 dieser Fassung ist jedoch durch 
die Satzungen der Arbeiterpensionskasse in der Fassung vom 1. Jannar 1898 
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