Wird die Abschreibung in Folge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens oder
in Folge des Eintrittes in ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältniß beantragt, so
hat das Rentamt, soferne ihm nicht die Gründe in dem Antrage glaubhaft dargelegt oder
amtsbekannt sind, von der durch Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes eingeräumten Befugniß der
Einverlangung von Nachweisen Gebrauch zu machen. Die Abschreibung der Steuer bleibt
in diesem Falle bis zur Einbringung genügender Nachweise ausgesetzt.
88.
Die Berücksichtigung der Zu- und Abgänge erfolgt durch das Rentamt nach Maß—
gabe der in Art. 64 des Gesetzes gegebenen Bestimmungen.
Von der erfolgten Festsetzung der Steuer für die in Zugang gekommenen Pflichtigen
sind die letzteren mittelst verschlossener Zuschrift gegen Behändigungsnachweis unter dem Bei-
fügen in Kenntniß zu setzen, daß gegen die festgestellte Steuer innerhalb einer ausschließenden
Frist von zwei Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, beim Rentamte schriftlich
oder mündlich Einsprache erhoben werden könne.
Lehandlung der Mehrungen und Minderungen.
§9.
Von Mehrungen am Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens, welche im Laufe
der Steuerperiode eine Aenderung der Einkommensteuer bedingen, hat der Pflichtige bis
längstens vier Wochen nach Ablauf des Monats, in welchem die Mehrung eingetreten ist,
entweder beim Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rent-
amt unter Angabe der für die Feststellung der Steuer maßgebenden thatsächlichen Verhält-
nisse Anzeige zu erstatten. — Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes.
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den bezeichneten Vorschriften nicht nach-
kommt, verfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe von
zwei bis zu hundert Mark. Wer bei Erstattung der Anzeige unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, welche zur Verkürzung der Stener zu führen geeignet sind, unterliegt gemäß
Art. 68 des Gesetzes einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren
Verkürzung unternommen wurde.
Anträge auf Minderung der Einkommensteuer gemäß Art. 65 des Gesetzes können
jederzeit und zwar nach Wahl des Betheiligten beim Rentamte oder durch Vermittelung der
Gemeindebehörde eingereicht werden. In jedem Falle muß bei Stellung des Antrages der
Jahresbetrag der Minderung des steuerbaren Einkommens und die Veranlassung der Min-
derung genau angegeben werden. Sind derartige Anzeigen über Einkommens-Mehrungen