Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Wird die Abschreibung in Folge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens oder 
in Folge des Eintrittes in ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältniß beantragt, so 
hat das Rentamt, soferne ihm nicht die Gründe in dem Antrage glaubhaft dargelegt oder 
amtsbekannt sind, von der durch Art. 63 Abs. 2 des Gesetzes eingeräumten Befugniß der 
Einverlangung von Nachweisen Gebrauch zu machen. Die Abschreibung der Steuer bleibt 
in diesem Falle bis zur Einbringung genügender Nachweise ausgesetzt. 
88. 
Die Berücksichtigung der Zu- und Abgänge erfolgt durch das Rentamt nach Maß— 
gabe der in Art. 64 des Gesetzes gegebenen Bestimmungen. 
Von der erfolgten Festsetzung der Steuer für die in Zugang gekommenen Pflichtigen 
sind die letzteren mittelst verschlossener Zuschrift gegen Behändigungsnachweis unter dem Bei- 
fügen in Kenntniß zu setzen, daß gegen die festgestellte Steuer innerhalb einer ausschließenden 
Frist von zwei Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, beim Rentamte schriftlich 
oder mündlich Einsprache erhoben werden könne. 
Lehandlung der Mehrungen und Minderungen. 
§9. 
Von Mehrungen am Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens, welche im Laufe 
der Steuerperiode eine Aenderung der Einkommensteuer bedingen, hat der Pflichtige bis 
längstens vier Wochen nach Ablauf des Monats, in welchem die Mehrung eingetreten ist, 
entweder beim Rentamte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rent- 
amt unter Angabe der für die Feststellung der Steuer maßgebenden thatsächlichen Verhält- 
nisse Anzeige zu erstatten. — Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes. 
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den bezeichneten Vorschriften nicht nach- 
kommt, verfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe von 
zwei bis zu hundert Mark. Wer bei Erstattung der Anzeige unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, welche zur Verkürzung der Stener zu führen geeignet sind, unterliegt gemäß 
Art. 68 des Gesetzes einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren 
Verkürzung unternommen wurde. 
Anträge auf Minderung der Einkommensteuer gemäß Art. 65 des Gesetzes können 
jederzeit und zwar nach Wahl des Betheiligten beim Rentamte oder durch Vermittelung der 
Gemeindebehörde eingereicht werden. In jedem Falle muß bei Stellung des Antrages der 
Jahresbetrag der Minderung des steuerbaren Einkommens und die Veranlassung der Min- 
derung genau angegeben werden. Sind derartige Anzeigen über Einkommens-Mehrungen
	        
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