Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

224 
Die Lokalbaukommission ist berechtigt, die Ausfertigung der Pläne von der Entrichtung 
der treffenden Gebühren und Auslagen sowie von der Erlegung eines angemessenen Vor— 
schusses für die Kosten der Baucontrole abhängig zu machen. 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen finden die Bestimmungen 
des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom Jahre 1899 (Gesetz- und Ver— 
ordnungsblatt S. 904) Anwendung. Hienach besteht eine gesetzliche Gebührenfreiheit im 
Allgemeinen und abgesehen von den Fällen des Artikel 3 Ziffer 2 und des Artikel 231 
des Gebührengesetzes nur für jene Amtshandlungen, welche unabhängig von dem Verschulden 
einer Partei im öffentlichen Interesse von Amtswegen gepflogen werden. (Artikel 3 
Ziffer 1 a. a. O.). 
Kosten, welche durch unbegründete Einsprüche veranlaßt wurden, können demjenigen zur 
Last gelegt werden, welcher den Einspruch erhoben hat. 
IV. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt in Wirksamkeit. 
München, den 21. März 1900. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
—–—. — — — — — 
Nr. 7750. 
Bekanntmachung, den Vorstand der Anwaltskammer Zweibrücken betreffend. 
fl. Staatsministerium der Justiz. 
Das Mitglied des Vorstands der Anwaltskammer Zweibrücken, der Rechtsanwalt, 
K. Advokatanwalt Justizrath Cornelius David in Frankenthal hat seine Zulassung zur 
Rechtsanwaltschaft aufgegeben. Die Anwaltskammer hat bei der nach § 44 Abs. 2 der Rechts- 
anwaltsordnung vorgenommenen Ersatzwahl den Rechtsanwalt Karl Schweickert in Franken- 
thal zum Mitgliede des Vorstands gewählt. 
München, den 17. März 1900. 
Dr. Frhr. v. Lronrod. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.