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Das Duplikat des genehmigten Planes ist zur Ermöglichung der Controle einer plauund
vorschriftsgemäßen Bauführung stets auf der Baustelle bereit zu halten.
Als Gehilfen der Sachverständigen der Lokalbaukommission zur Erfüllung der in Absatz
1 bezeichneten Aufgaben, soweit dieselben nicht eine höhere technische Vorbildung voraussetzen,
sind geeignete und befähigte Bauaufseher aus dem Arbeiterstande aufzustellen. Die
Aufstellung der erforderlichen Zahl solcher Bauaufseher erfolgt von Amtswegen durch den
Magistrat nach Vorschlag der Lokalbaukommission, wobei bezügliche, aus den Kreisen der
Arbeitgeber und Arbeiter gemachte Vorschläge entsprechend zu würdigen sind.
Die Bauaufseher sind amtlich zu verpflichten und unterstehen in Bezug auf Dienstaussicht
und Disciplin dem Magistrat, welcher deren Dienstverhältnisse und Bezüge durch
besondere Vorschrift näher zu regeln hat. In der Dienstvorschrift ist den Bauaufsehern für
die Dauer ihrer Funktion die Ausübung eines Bauhandwerks zu untersagen und überhaupt
Vorsorge zu treffen, daß den Banaufsehern eine von den Arbeitgebern und Arbeitern unabhängige
Stellung gesichert bleibe.
Bei Zuwiderhandlungen, welche nach § 330, § 367 Ziffer 14 und 15, § 368
Ziffer 3 und 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Artikel 73 Absatz
1 und Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, steht der
Lokalbaukommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2 des Polizeistrafgesetzbuches
zu, vorbehaltlich der späteren Strafverfolgung, soweit nöthig, die Einstellung
der Banarbeiten und die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes zu verfügen.
§ 95.
Nach der Vollendung eines Neubaues oder einer der baupolizeilichen Genehmigung
bedürfenden Bauarbeit an einem bestehenden Bau hat zur Controle der Planeinhaltung und
der bauordnungsmäßigen Ausführung der Arbeiten eine Schlußbesichtigung durch einen
Techniker der Lokalbankommission einzutreten, an welche Behörde zu diesem Behnfe Anzeige
zu erstatten ist.
Bei größeren und schwierigeren Bauten kann durch die Lokalbaukommission eine gleiche
Anzeige auch für den Zeitpunkt der Vollendung der Grundmanern und des Dachstuhles
angeordnet werden.
#98.
Die Kosten der Anfertigung und Revision der Pläne über Baulinien hat derjenige zu
tragen, dem nach gegenwärtiger Verordnung die Vorlage solcher Pläne obliegt.
Im Uebrigen fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Anfertigung
und Revision der Pläne über Bauführungen sowie für die Aussteckung der Baulinie
und für die Controle der Bauführung dem Baunnternehmer zur Last.