Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  16.  223

Das  Duplikat  des  genehmigten  Planes  ist  zur  Ermöglichung  der  Controle  einer  plauund
  vorschriftsgemäßen  Bauführung  stets  auf  der  Baustelle  bereit  zu  halten.

Als  Gehilfen  der  Sachverständigen  der  Lokalbaukommission  zur  Erfüllung  der  in  Absatz
  1  bezeichneten  Aufgaben,  soweit  dieselben  nicht  eine  höhere  technische  Vorbildung  voraussetzen,
  sind  geeignete  und  befähigte  Bauaufseher  aus  dem  Arbeiterstande  aufzustellen.  Die
Aufstellung  der  erforderlichen  Zahl  solcher  Bauaufseher  erfolgt  von  Amtswegen  durch  den
Magistrat  nach  Vorschlag  der  Lokalbaukommission,  wobei  bezügliche,  aus  den  Kreisen  der
Arbeitgeber  und  Arbeiter  gemachte  Vorschläge  entsprechend  zu  würdigen  sind.

Die  Bauaufseher  sind  amtlich  zu  verpflichten  und  unterstehen  in  Bezug  auf  Dienstaussicht
  und  Disciplin  dem  Magistrat,  welcher  deren  Dienstverhältnisse  und  Bezüge  durch
besondere  Vorschrift  näher  zu  regeln  hat.  In  der  Dienstvorschrift  ist  den  Bauaufsehern  für
die  Dauer  ihrer  Funktion  die  Ausübung  eines  Bauhandwerks  zu  untersagen  und  überhaupt
Vorsorge  zu  treffen,  daß  den  Banaufsehern  eine  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern  unabhängige
  Stellung  gesichert  bleibe.

Bei  Zuwiderhandlungen,  welche  nach  §  330,  §  367  Ziffer  14  und  15,  §  368
Ziffer  3  und  8  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,  dann  nach  Artikel  73  Absatz
  1  und  Artikel  101  des  Polizeistrafgesetzbuches  mit  Strafe  bedroht  sind,  steht  der
Lokalbaukommission  gemäß  Artikel  20  Absatz  1  und  Artikel  105  Absatz  2  des  Polizeistrafgesetzbuches
  zu,  vorbehaltlich  der  späteren  Strafverfolgung,  soweit  nöthig,  die  Einstellung
der  Banarbeiten  und  die  Beseitigung  des  ordnungswidrigen  Zustandes  zu  verfügen.

§  95.

Nach  der  Vollendung  eines  Neubaues  oder  einer  der  baupolizeilichen  Genehmigung
bedürfenden  Bauarbeit  an  einem  bestehenden  Bau  hat  zur  Controle  der  Planeinhaltung  und
der  bauordnungsmäßigen  Ausführung  der  Arbeiten  eine  Schlußbesichtigung  durch  einen
Techniker  der  Lokalbankommission  einzutreten,  an  welche  Behörde  zu  diesem  Behnfe  Anzeige
zu  erstatten  ist.

Bei  größeren  und  schwierigeren  Bauten  kann  durch  die  Lokalbaukommission  eine  gleiche
Anzeige  auch  für  den  Zeitpunkt  der  Vollendung  der  Grundmanern  und  des  Dachstuhles
angeordnet  werden.

#98.

Die  Kosten  der  Anfertigung  und  Revision  der  Pläne  über  Baulinien  hat  derjenige  zu
tragen,  dem  nach  gegenwärtiger  Verordnung  die  Vorlage  solcher  Pläne  obliegt.

Im  Uebrigen  fallen  die  Kosten  des  Verfahrens  einschließlich  der  Kosten  für  die  Anfertigung
  und  Revision  der  Pläne  über  Bauführungen  sowie  für  die  Aussteckung  der  Baulinie
  und  für  die  Controle  der  Bauführung  dem  Baunnternehmer  zur  Last.