Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die  Lokalbaukommission  ist  berechtigt,  die  Ausfertigung  der  Pläne  von  der  Entrichtung
der  treffenden  Gebühren  und  Auslagen  sowie  von  der  Erlegung  eines  angemessenen  Vor—
schusses  für  die  Kosten  der  Baucontrole  abhängig  zu  machen.

Hinsichtlich  der  Gebührenpflicht  der  amtlichen  Verhandlungen  finden  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom  Jahre  1899  (Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblatt  S.  904)  Anwendung.  Hienach  besteht  eine  gesetzliche  Gebührenfreiheit  im
Allgemeinen  und  abgesehen  von  den  Fällen  des  Artikel  3  Ziffer  2  und  des  Artikel  231
des  Gebührengesetzes  nur  für  jene  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Verschulden
einer  Partei  im  öffentlichen  Interesse  von  Amtswegen  gepflogen  werden.  (Artikel  3
Ziffer  1  a.  a.  O.).

Kosten,  welche  durch  unbegründete  Einsprüche  veranlaßt  wurden,  können  demjenigen  zur
Last  gelegt  werden,  welcher  den  Einspruch  erhoben  hat.

IV.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  durch  das  Gesetzund

  Verordnungsblatt  in  Wirksamkeit.
München,  den  21.  März  1900.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

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Nr.  7750.
Bekanntmachung,  den  Vorstand  der  Anwaltskammer  Zweibrücken  betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz.

Das  Mitglied  des  Vorstands  der  Anwaltskammer  Zweibrücken,  der  Rechtsanwalt,
K.  Advokatanwalt  Justizrath  Cornelius  David  in  Frankenthal  hat  seine  Zulassung  zur
Rechtsanwaltschaft  aufgegeben.  Die  Anwaltskammer  hat  bei  der  nach  §  44  Abs.  2  der  Rechtsanwaltsordnung
  vorgenommenen  Ersatzwahl  den  Rechtsanwalt  Karl  Schweickert  in  Frankenthal
  zum  Mitgliede  des  Vorstands  gewählt.

München,  den  17.  März  1900.

Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.