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Post-Ordnung für das Königreich Bayern
vom 27. März 1900.
I. Brief= und Dacketpostdienst.
§ 1.
Gegenstände des Grief- und Packetpostdienstes.
1. Befördert werden
a) mit der Briefpost:
Briefe ohne Werthangabe bis 250 Gramm einschl.,
Postkarten,
Drucksachen bis 1 Kilogramm einschl.,
Geschäftspapiere bis 1 Kilogramm einschl.,
Waarenproben bis 350 Gramm einschl.,
Aktenpackete in portofreien Dienstsachen bis 500 Gramm einschl.,
Postanweisungen bis 800 Mark einschl.,
Postaufträge zur Einziehung von Beträgen bis 800 Mark einschl. und
zur Einholung von Wechselaccepten ohne Beschränkung des Betrages;
b) mit der Packetpost:
1. Briefe mit Werthangabe bis 250 Gramm einschl.,
2. Packetsendungen ohne und mit Werthangabe, welche nach ihrem Inhalt
und Gewichte, sowie nach ihrer äußeren Beschaffenheit zur Beförderung
mit der Post geeignet sind.
II. Inwiefern bei den vorbezeichneten Sendungen Einschreibung, Nachnahme u. s#.## w.
zulässig ist, richtet sich nach den Vorschriften der folgenden Paragraphen.
III. Die Sendungen müssen den für ihre Gattung nachstehend festgesetzten Bestimmungen
entsprechen.
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§ 2.
Von der Postbefärderung ausgeschlossene Gegenstände.
1. Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die
Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig
erachtet wird, werden von der Postbeförderung ausgeschlossen.