Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Post-Ordnung  für  das  Königreich  Bayern

vom  27.  März  1900.

I.  Brief=  und  Dacketpostdienst.

§  1.
Gegenstände  des  Grief-  und  Packetpostdienstes.

1.  Befördert  werden
a)  mit  der  Briefpost:
Briefe  ohne  Werthangabe  bis  250  Gramm  einschl.,
Postkarten,
Drucksachen  bis  1  Kilogramm  einschl.,
Geschäftspapiere  bis  1  Kilogramm  einschl.,
Waarenproben  bis  350  Gramm  einschl.,
Aktenpackete  in  portofreien  Dienstsachen  bis  500  Gramm  einschl.,
Postanweisungen  bis  800  Mark  einschl.,
Postaufträge  zur  Einziehung  von  Beträgen  bis  800  Mark  einschl.  und
zur  Einholung  von  Wechselaccepten  ohne  Beschränkung  des  Betrages;
b)  mit  der  Packetpost:

1.  Briefe  mit  Werthangabe  bis  250  Gramm  einschl.,

2.  Packetsendungen  ohne  und  mit  Werthangabe,  welche  nach  ihrem  Inhalt
und  Gewichte,  sowie  nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit  zur  Beförderung
mit  der  Post  geeignet  sind.

II.  Inwiefern  bei  den  vorbezeichneten  Sendungen  Einschreibung,  Nachnahme  u.  s#.##  w.
zulässig  ist,  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  folgenden  Paragraphen.

III.  Die  Sendungen  müssen  den  für  ihre  Gattung  nachstehend  festgesetzten  Bestimmungen
entsprechen.

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§  2.
Von  der  Postbefärderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

1.  Sendungen,  deren  Außenseite  oder  Inhalt,  soweit  er  offensichtlich  ist,  gegen  die
Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  oder  der  Sittlichkeit  für  unzulässig
  erachtet  wird,  werden  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.