Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M IIT. 229 
II. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, 
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, 
Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. 
III. Die Postanstalten können in Fällen des Verdachtes, daß die Sendungen Gegen— 
stände der zu II bezeichneten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen 
und, wenn diese verweigert wird, die Annahme der Sendungen ablehnen. 
IV. Wer derartige Sachen (II) unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des 
Inhalts aufgibt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für jeden 
entstehenden Schaden zu haften. 
V. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, 
sofern deren Zuführung an den Bestimmungsort nach Maßgabe der vorhandenen Postver- 
bindungen und Postbeförderungsmittel nicht möglich ist. 
§ 3. 
Jur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
I. Packetsendungen, welche Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben oder der Fäulniß 
unterliegende Sachen, lebende Thiere enthalten oder aus unförmlich großen Gegenständen 
bestehen oder das Gewicht von 50 Kilogramm im Einzelnen überschreiten, können von den 
Postanstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender 
durch einen sowohl auf der Post-Packetadresse (§ 7) als auch auf dem Packete selbst anzu- 
bringenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, 
wenn der Empfänger sie nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benach- 
richtigung annimmt oder wenn sie aus einem anderen Grund unbestellbar wird. Dieser 
Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: 
„Wenn unbestellbar zurück", 
oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“, 
oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“, 
oder 
„Wenn unhbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“. 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die 
getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Falle der In- 
halt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich 
dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des § 45 in Anwendung zu kommen haben. 
II. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, 
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