Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

WV 17. 235 
um eine neue rechtsgiltige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die Hinder- 
nisse zu beseitigen, die sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das 
Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann 
die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen 
Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung oder Nachlaß des entsprechenden Theiles der 
Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
III. Der Vermerk über Postnachnahme (8 19) gilt nicht als Werthangabe. Nach- 
nahmesendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der 
Sendung außer dem Nachnahmebetrage noch ein Werth angegeben ist. 
IV. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung er- 
theilt. (§ 28). 
§ 10. 
Berechnung der Taren. 
I. Das Porto für die Briefe (ohne Werthangabe) beträgt: 
a) im Ortsverkehre (d. i. im Verkehr innerhalb des Aufgabepostortes, nach dem zu- 
gehörigen Landzustellbezirk und zwischen den zu diesem Bezirke gehörenden Ortschaften) 
bis 20 Gramm einschl. im Frankirungsfallel 3 Pfs, 
im Nichtfrankirungsfalle 6 Pf.; 
über 20 bis 250 Gramm einschl. im Frankirungsfalle 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle 10 Pf.; 
b) im Nachbarortsverkehre (d. i. im Verkehr innerhalb der von der Postverwaltung 
aus benachbarten Postorten sowie deren Landzustellbezirken gebildeten besonderen 
Verkehrsbezirke) 
bis 250 Gramm einschl. im Frankirungsfalle 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle 10 Pf.; 
c) im übrigen Verkehre 
bis 20 Gramm einschl. im Frankirungsfalle 10 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle 20 Pf.: 
über 20 bis 250 Gramm einschl. im Frankirungsfalle 20 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle. 30 Pf. 
II. Unzureichend frankirte Briefe werden mit dem Porto für die unfrankirten Briefe 
belegt, jedoch unter Abzug des Betrages der verwendeten giltigen Postwerthzeichen. 
III. Ausfertigungen von Staats-, Gemeinde= und kirchlichen Behörden oder von allein- 
stehenden Beamten, die eine solche Behörde vertreten, in portopflichtigen Dienstsachen, für 
welche das Porto bei der Abgabe vom Empfänger zu bezahlen ist, werden nur mit dem bei 
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