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VII. Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt, unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
VIII. Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem
Briefporto (8 10).
§ 12.
Drucksachen.
I. Gegen die für Drucksachen nachstehend (zu XlII) festgesetzte Gebühr werden befördert:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallo-=
graphie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein
ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach ihrer Form
und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
Briefe oder andere als nach Abs. X zulässige schriftliche Mittheilungen dürsen
den Drucksachen nicht beigefügt sein.
II. Diese Gebühr (XII) findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch ver-
schiedene nach einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (1), z. B. theils durch Buch-
druck, theils durch Hektographie, hergestellt sind.
III. Von der Beförderung gegen die Gebühr für Drucksachen sind ausgeschlossen die
mittelst des Durchdrucks, der Kopirpresse und Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke.
IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband
oder umschnürt oder in einem offenen Umschlag, oder aber in einfacher Weise zusammen-
gefaltet eingeliefert werden, sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band rc.
können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder geheftet, versandt werden.
V. Bei den Postanstalten können mit dem Werthstempel zu 3 Pf. versehene Streif-
bänder gegen Entrichtung des Stempel-Nennwerths und der für je 10 Stück 4 Pf. be-
tragenden Herstellungskosten bezogen werden.
VI. Drucksachen in Rollenform dürfen 75 Centimeter in der Länge und 10 Centimeter
im Durchmesser nicht überschreiten.
VII. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die
Größe der Formulare zu Post Packetadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Be-
zeichnung „Postkarte“ tragen. Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den
Vorschriften im § 11.
VIII. Die Sendung kann eine innere mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift
enthalten.
IX. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Drucksachen mit Geschäftspapieren und
Waarenproben siche 8 15.