Im Uebrigen wird auf die in 8 31 der Vollzugsvorschriften vom 10. August 1899
enthaltenen Vorschriften über die Führung der Steuerliste zur sinnentsprechenden Anwendung
verwiesen.
8 13.
Die gegen die rentamtliche Steuerfestsetzung (Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 4 und
Art. 67 Abs. 1) erhobenen Einsprachen sind dem Stenerausschusse bei seinem nächsten
Zusammentritte zur Entscheidung vorzulegen.
In jenen Jahren, in welchen nicht ohnedieß ein regelmäßiger Zusammentritt des
Steuerausschusses erfolgt, ist der Ausschuß zur Bescheidung der Einsprachen vom Rentamte
einzuberufen. Die Einberufung kann mit Genehmigung der Regierung, Kammer der
Finanzen, bis zum nächsten regelmäßigen Zusammentritte dann verschoben bleiben, wenn in
einem Rentamtsbezirke nur wenige und dem Betrage der Stener nach minder wichtige
Fälle vorliegen.
Die Ergebnisse der Ausschußberathung nebst der berechneten Steuer hat das Rentamt
dem Betheiligten schriftlich gegen Nachweis und mit dem Beifügen zu eröffnen, daß gegen
den Beschluß des Steuerausschusses gemäß Art. 46 ff. des Einkommensteuergesetzes innerhalb
einer unerstrecklichen Frist von fünf Wochen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei
dem Rentamte schriftlich oder mündlich Berufung eingelegt werden könne. Hinsichtlich der
eingelegten Berufungen kommen die Bestimmungen in §§ 36—40 der Vollzugsvorschriften
vom 10. August 1899 zur gleichmäßigen oder sinnentsprechenden Anwendung.
§ 14.
Nach Maßgabe der durch Ab= und Zuschreibung berichtigten Steuerlisten erfolgt die
Herstellung des summarischen Einkommensteuerregisters, für welches das Formular in der
Beilage B enthalten ist.
Die summarischen Register sind nebst den Steuerlisten, den eingelegten, nicht durch das
Verfahren nach Art. 49 des Gesetzes erledigten Berufungen, den etwa erforderlichen Nach-
holungs= und Rückvergütungsverzeichnissen, sowie allen sonstigen auf das Rektifikations-
verfahren bezüglichen Aktenstücken der Regierungsfinanzkammer an jenen Terminen, welche
dieselbe hiefür bestimmen wird, in Vorlage zu bringen.
Hinsichtlich der Anfertigung und Vorlage von speziellen Aenderungsausweisen hat es
vorerst bei dem bisherigen Verfahren zu bewenden.
Die Revision und Festsetzung des Stenersolls für das betreffende Jahr erfolgt unab-
hängig von der Bescheidung der Berufungen, jedoch unter entsprechender Wahrnehmung der
in § 41 Abs. 5 der Vollzugsvorschriften vom 10. August 1899 getroffenen Bestimmung.