a) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des
Gewichtes und der Ausdehnung nicht überschreitet;
b) das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet.
II. Die Sendungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt:
a) im Orts= und Nachbarortsverkehre (§ 10 1 a und b)
bis 250 Gramm einschl. 5 Pf,
über 250 bis 500 Gramm einschl. 10 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 15 Pf.:
b) im übrigen Verkehre
bis 250 Gramm einschl. 10 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschl. 20 Pf.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschl. 30 Pf.
Unfrankirte Sendungen gelangen nicht zur Absendung.
III. Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärte.
§ 16.
Einschreibsendungen.
I. Briefe ohne Werthangabe, Aktenpackete (§ 1 1a 6), Postkarten, Drucksachen, Ge-
schäftspapiere, Waarenproben und Packete ohne Werthangabe — mit Ausnahme der Briefe
mit Postzustellungsurkunde (§ 21), der Bahnhofsbriefe (§ 25) und der dringenden Packete
(§ 23) — können unter Einschreibung befördert werden.
II. Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ ver-
sehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auf der Sendung und auf der zu-
gehörigen Post-Packetadresse angebracht werden.
III. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf.
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
IV. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind wie vom Porto so auch von der
Einschreibgebühr befreit.
V. Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt (§ 28).
§ 17.
Postanweisungen.
I. Mittelst Postanweisung werden Zahlungen an bestimmte Empfänger bis zum Be-
trage von 800 Mark vermittelt.