Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3.  Wird  aber  die  Zurückstellung  oder  Befreiung  eines  Militärpflichtigen  vom  Dienste
in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige  Stütze  seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  be—
trachten  ist,  indem  ein  anderer  zur  Unterstützung  derselben  Verpflichteter  sich  dieser  Pflicht
entzieht  oder  entzogen  hat,  durch  ein  Verziehen  nach  anderen  Orten,  durch  Auswanderung  oder
auf  irgend  eine  andere  Weise,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  des  Ersteren
vom  Militärdienste  in  der  Regel  als  begründet  nicht  zu  betrachten  und  dieß  ganz  besonders  in
dem  Falle,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung  der  Eltern  Verpflichtete  etwa  selbst  zu  diesem
Behufe  früher  schon  von  der  Militär-Dienstpflicht  entbunden  sein  sollte.

Auch  kann  in  der  Regel  daraus  ein  Reclamationsgrund  nicht  hergeleitet  werden,  daß  ein
zur  Unterstützung  Verpflichteter  dieser  Verpflichtung  nur  unter  besonderen  Opfern  nachkommen
kann,  indem  er  z.  B.  sein  lohnendes  Gewerbe  zeitweise  aufgiebt,  um  dem  arbeitsunfähigen
Vater  unmittelbar  hülfreiche  Hand  zu  leisten.

Hat  ein  anderer  Sohn  hülfsbedürftiger  Eltern  2c.,  welcher  beim  Eintritte  des  Bruders  in
das  militärpflichtige  Alter  das  30.  Lebensjahr  noch  nicht  erreicht  hat,  vor  dieser  Zeit  einen
eigenen  Hausstand  begründet  und  sich  dadurch  ver  Gelegenheit  zur  Unterstützung  der  Eltern  2c.

begeben,  so  darf  hieraus  ein  Grund  zur  Berücksichtigung  des  jüngeren  Bruders  in  der  Regel
nicht  hergeleitet  werden.

4.  Individuen,  welche  aus  irgend  welchen  Reclamationsgründen  berücksichtigt  worden
sind,  den  Zweck  der  ihnen  gewährten  Zurückstellung,  bez.  Befreiung  vom  Dienste,  event.  den
Zweck  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste  vor  beendeter  Dienstzeit  (§+  50)  aber  nicht  erfüllen,
sinr,  wenn  sie  sich  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ihres  dienstpflichtigen  Alters  befinden,  sogleich
  zur  Ableistung  ihrer  vollen  Militär-Dienstpflicht  beranzuziehen,  auch  wenn  sie  bereits
der  Reserve  oder  Ersatz-Reserve  überwiesen  sein  sollten.  Zu  einer  derartigen  nachträglichen
Heranziehung  ist  die  Genehmigung  der  Ersatz  Behörden  dritter  Instanz  erforderlich.

Die  Ersatz-Behörden  haben  die  zur  strengen  Aufrechthaltung  dieser  Bestimmungen  nothwendigen
  Control-Maßregeln  anznordnen  und  die  Militärpflichtigen  bei  Genehmigung  der
Reclamation  auf  die  vorstehende  Vorschrift  hinzuweisen.)

5.  Handelt  es  sich  darum,  daß  zwei  arbeitsfähige  Söhne  einer  Familie  von  derselben
nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden  können,  so  ist  nicht  der  eine  vom  Mililärdienste  gänzlich  zu
befreien  und  der  andere  zur  Ableistung  seiner  vollen  Dienstpflicht  anzuhalten,  sondern  es  ist
nur  der  eine  zurückzustellen,  bis  der  andere  als  ausgebildet  mit  der  Waffe  vom  Truppentheile
entlassen  werden  kann.  In  derartigen  Fällen  darf  jedoch  die  Zurückstellung  des  zweiten  Sohnes
höchstens  bis  zum  dritten  Concurrenzjahre  stattfinden.

 

*)  Die  in  diesem  Passus  enthaltenen  Bestimmungen  finden  keine  Auwendung  auf  Militärpflichge,  welche
ihre  Unterstützungspflichten  bis  dahin  erfüllt  haben,  derselben  aber  durch  Tod  der  zu  unterstützenden  Angehörigen,
  durch  Heranwachsen  eines  jüngeren  Bruders  2c.  überhoben  werden.