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dem Umschlag enthaltene unfrankirte oder ungenügend frankirte Sendung das Porto vom
Aufgabeorte der Gesammtsendung bis zum Bestimmungsorte jedes einzelnen Einschlusses
berechnet.
II. Sind die eingeschlossenen Sendungen für die zu 1 bezeichnete Beförderungsstrecke
ausreichend frankirt, so wird kein Porto angesetzt, auch wenn die Sendung an die Postanstalt
selbst unfrankirt war. Enthält jedoch der Umschlag nur einen Einschluß, so wird bei
unfrankirter Zusendung an die Postanstalt das Porto mit dem für die ganze Sendung
treffenden Betrage berechnet.
III. Von der Postanstalt, die eine solche Zusendung erhält, muß der Name des Auf-
gabeortes der Gesammtsendung auf jeder der eingeschlossenen Sendungen vor der Abgabe an
den Empfänger oder der Weiterleitung vermerkt werden. An diesen Ort sind auch die
etwaigen unbestellbaren Einschlußsendungen zurückzuleiten.
§ 36.
Geförderung verschlossener Taschen mit den Posten.
Mit den Posten konnen auf Antrag verschlossene Taschen befördert werden, durch die
dem Antragsteller die für ihn bestimmten gewöhnlichen Briefpostsendungen und Zeitungen
übermittelt und die von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostsendungen zur Postanstalt
eingeliefert werden. Für die Beförderung einer Tasche wird eine Gebühr von 50 Pf. für
den Kalendermonat erhoben. Die Anschaffung der Taschen hat auf Kosten des Antragstellers
zu erfolgen.
§ 37.
Postlagernde Lendungen.
J. Postsendungen werden bei der Postanstalt des Bestimmungsortes zur Abholung
innerhalb der zu lI bezeichneten Fristen hinterlegt, wenn der Absender in der Aufschrift der
Sendung und der etwa zugehörigen Post-Packetadresse den Vermerk „postlagernd“ angebracht
hat. Ausgenommen sind Packetpostsendungen für Empfänger, die im Orte der Bestimmungs-
postanstalt ansäßig sind, Packetpostsendungen des Ortsverkehres (§ 10 1a), Briefe mit Post-
zustellungsurkunde und Postaufträge.
II. Die Lagerfrist beträgt:
a) für Sendungen ohne Nachnahme 1 Monat, vom Tage nach dem Eingang
b) für Nachnahmesendungen 7 Tage, vom Tage nach dem Eingang
c) für Packetsendungen mit lebenden Thieren 2 Tage (d. i. 2 mal 24 Stunden)
vom Eingang ab
gerechnet.