Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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dem Umschlag enthaltene unfrankirte oder ungenügend frankirte Sendung das Porto vom 
Aufgabeorte der Gesammtsendung bis zum Bestimmungsorte jedes einzelnen Einschlusses 
berechnet. 
II. Sind die eingeschlossenen Sendungen für die zu 1 bezeichnete Beförderungsstrecke 
ausreichend frankirt, so wird kein Porto angesetzt, auch wenn die Sendung an die Postanstalt 
selbst unfrankirt war. Enthält jedoch der Umschlag nur einen Einschluß, so wird bei 
unfrankirter Zusendung an die Postanstalt das Porto mit dem für die ganze Sendung 
treffenden Betrage berechnet. 
III. Von der Postanstalt, die eine solche Zusendung erhält, muß der Name des Auf- 
gabeortes der Gesammtsendung auf jeder der eingeschlossenen Sendungen vor der Abgabe an 
den Empfänger oder der Weiterleitung vermerkt werden. An diesen Ort sind auch die 
etwaigen unbestellbaren Einschlußsendungen zurückzuleiten. 
§ 36. 
Geförderung verschlossener Taschen mit den Posten. 
Mit den Posten konnen auf Antrag verschlossene Taschen befördert werden, durch die 
dem Antragsteller die für ihn bestimmten gewöhnlichen Briefpostsendungen und Zeitungen 
übermittelt und die von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostsendungen zur Postanstalt 
eingeliefert werden. Für die Beförderung einer Tasche wird eine Gebühr von 50 Pf. für 
den Kalendermonat erhoben. Die Anschaffung der Taschen hat auf Kosten des Antragstellers 
zu erfolgen. 
§ 37. 
Postlagernde Lendungen. 
J. Postsendungen werden bei der Postanstalt des Bestimmungsortes zur Abholung 
innerhalb der zu lI bezeichneten Fristen hinterlegt, wenn der Absender in der Aufschrift der 
Sendung und der etwa zugehörigen Post-Packetadresse den Vermerk „postlagernd“ angebracht 
hat. Ausgenommen sind Packetpostsendungen für Empfänger, die im Orte der Bestimmungs- 
postanstalt ansäßig sind, Packetpostsendungen des Ortsverkehres (§ 10 1a), Briefe mit Post- 
zustellungsurkunde und Postaufträge. 
II. Die Lagerfrist beträgt: 
a) für Sendungen ohne Nachnahme 1 Monat, vom Tage nach dem Eingang 
b) für Nachnahmesendungen 7 Tage, vom Tage nach dem Eingang 
c) für Packetsendungen mit lebenden Thieren 2 Tage (d. i. 2 mal 24 Stunden) 
vom Eingang ab 
gerechnet.
	        
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