Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die  verschließbaren  Brieffächer  können,  solange  der  Schaltervorraum  für  das  Publikum
geöffnet  ist,  von  den  Abholern  geleert  werden.

VI.  Die  Sendungen  werden  erst  nach  Zahlung  der  auf  ihnen  lastenden  Beträge  ab—
gegeben;  die  Zahlung  des  Portos  kann  jedoch  auf  Antrag  des  Fachhalters  unter  den  im
§  49  D  ausgesprochenen  Bedingungen  gestundet  werden.

VII.  Von  der  Abholung  sind  ausgeschlossen:
die  durch  Eilboten  zuzustellenden  Briefpostsendungen,
die  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde,
die  Postaufträge,
die  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehenen  eingeschriebenen  Briefpostgegenstände
  und  Postanweisungen.

VIII.  Wenn  die  Abholung  nicht  am  Tage  nach  dem  Eingange  der  Sendungen  erfolgt,
  so  werden  diese  dem  Empfänger  im  Ortszustellbezirk  am  zweiten  Tage  nach  dem  Eingang
  in  der  gewöhnlichen  Weise  zugestellt.  Für  Sendungen  an  Empfänger  im  Landzustellbezirke
  gelten  die  Bestimmungen  im  §  39  XXVII.

S  S  —

§  39.
Bustellung  der  Postsendungen.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  Zustellung  der  Postsendungen  erfolgt  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten.


II.  Für  die  Empfangsberechtigung  bei  Postsendungen  an  Handelsfirmen  (Einzelfirmen
und  Handelsgesellschaften),  Genossenschaften  und  Vereine  sind,  wenn  diese  in  die  Handels-,
Genossenschafts=  und  Vereinsregisker  eingetragen  sind,  die  über  die  Vertretungsbefugniß  in  die
Register  eingetragenen  Bestimmungen  maßgebend.  Postsendungen  an  nicht  in  die  Register
eingetragene  Handelsfirmen,  Genossenschaften  und  Vereine  sowie  an  Gesellschaften,  Direktionen,
Ausschüsse,  Bureaux,  Geschäftsstellen  und  ähnliche  Firmen,  in  deren  Aufschrift  der  Empfänger
nicht  namentlich  bezeichnet  ist,  sind  an  diejenige  Person  auszuhändigen,  welche  der  Postanstalt
als  Inhaber,  Direktor,  Vorsteher  u.  s.  w.  bekannt  ist  oder  als  solcher  sich  unzweifelhaft
ausweist.

III.  Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  für  ihn  bestimmten
Postsendungen  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  darin  die
Gattungen  der  Sendungen  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte
befugt  sein  soll.  Wenn  die  Richtigkeit  der  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht
nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  bedarf  sie  der  Beglaubigung  durch  einen  Beamten,  der  zur
Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  Beidrückung  des  Siegels.  Die  Voll-