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Die verschließbaren Brieffächer können, solange der Schaltervorraum für das Publikum
geöffnet ist, von den Abholern geleert werden.
VI. Die Sendungen werden erst nach Zahlung der auf ihnen lastenden Beträge ab—
gegeben; die Zahlung des Portos kann jedoch auf Antrag des Fachhalters unter den im
§ 49 D ausgesprochenen Bedingungen gestundet werden.
VII. Von der Abholung sind ausgeschlossen:
die durch Eilboten zuzustellenden Briefpostsendungen,
die Briefe mit Postzustellungsurkunde,
die Postaufträge,
die mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehenen eingeschriebenen Briefpostgegenstände
und Postanweisungen.
VIII. Wenn die Abholung nicht am Tage nach dem Eingange der Sendungen erfolgt,
so werden diese dem Empfänger im Ortszustellbezirk am zweiten Tage nach dem Eingang
in der gewöhnlichen Weise zugestellt. Für Sendungen an Empfänger im Landzustellbezirke
gelten die Bestimmungen im § 39 XXVII.
S S —
§ 39.
Bustellung der Postsendungen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Zustellung der Postsendungen erfolgt an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten.
II. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen
und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-,
Genossenschafts= und Vereinsregisker eingetragen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die
Register eingetragenen Bestimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register
eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen,
Ausschüsse, Bureaux, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger
nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt
als Inhaber, Direktor, Vorsteher u. s. w. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft
ausweist.
III. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten
Postsendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und darin die
Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte
befugt sein soll. Wenn die Richtigkeit der Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht
nicht ganz außer Zweifel steht, bedarf sie der Beglaubigung durch einen Beamten, der zur
Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung des Siegels. Die Voll-