Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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VIII. Lantet bei gewöhnlichen Packeten, Einschreibsendungen, Postanweisungen und 
Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ so muß die Zustellung an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben bei B.“ Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder 
„An A. im Hause des B.“ den sonstigen Empfangsberechtigten (V u. VII) 
„An A. wohnhaft bei B.“ erfolgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ so darf die Zustellung sowohl an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben an B.“ Empfänger (4A.), als auch an den zuletzt genannten 
„An A. für B.“ (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen 
„An A. unter Adresse des B.“ Empfangsberechtigten (V u. VII) erfolgen. 
IX. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen 
Bevollmächtigten zugestellt werden. 
X. An Fremde gerichtete Einschreib= und Werthsendungen, Postanweisungen und ge- 
wöhnliche Packete dürfen dem Empfänger nur gegen genügenden Ausweis und in Ermangelung 
eines solchen nur in Gegenwart eines bekannten Einwohners, des Hauswirthes oder Wohnungs- 
gebers, der den Empfänger kennt und die Richtigkeit der Zustellung durch Mitzeichnung be- 
stätigt, ausgehändigt werden. 
  
XI. Die Zustellung von Postsendungen an Militärpersonen, an Zöglinge in Erziehungs- 
anstalten, Pensionaten u. s. w., an Personen in Gefangenanstalten sowie an Kranke in 
öffentlichen Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe der mit den Militärbehörden, den Vorstehern 
der Erziehungsanstalten u. s. w. getroffenen besonderen Abkommen an die hiernach zur Empfang- 
nahme beauftragten Personen. 
XII. Postsendungen, die an Verstorbene gerichtet sind, werden den Erben ausgehändigt, 
wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung rc. aus- 
gewiesen haben; solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung 
gewöhnlicher Briefpostsendungen nach den Vorschriften zu V erfolgen. 
XIII. Der Empfänger von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe oder 
Postanweisungen hat den Empfang in Gegenwart des zustellenden Boten durch Namensnunterschrift 
zu bescheinigen. Soweit nicht für einzelne Postorte Ausnahmen zugelassen sind, hat dies auch 
bei gewöhnlichen Packeten zu geschehen. Bei Sendungen gegen Rückschein hat der Empfänger 
stets auch den Rückschein zu vollziehen. Bei den an Behörden, öffentliche Anstalten u. s. w. 
gerichteten Sendungen hat der Empfänger der Namensunterschrift noch seine Diensteigenschaft 
oder die Bezeichnung der durch ihn vertretenen Behörde oder einen Abdruck des Dienstsiegels 
beizufügen.
	        
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