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macht muß bei der Postanstalt, welche die Zustellung auszuführen hat, niedergelegt werden.
Die Niederlegung einer solchen Vollmacht bei der Zustellungspostanstalt hat auch stattzufinden,
wenn bei Körperschaften, Stiftungen, öffentlichen Anstalten und Behörden die Zustellung
nicht an den Vorstand oder den kraft seines Amtes dazu berufenen Beamten, sondern
an einen Dritten zu geschehen hat.
IV. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung
der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A bei B, so
ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des
erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefpostsendungen anzusehen.
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Ausfschrift angegeben, so gilt der
Gastwirth auch dann als bevollmächtigt, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist.
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die
zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.
V. Wird der Empfänger oder dessen nach vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter
in seiner Wohnung nicht angetroffen oder dem zustellenden Boten der Zutritt
zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Zustellung und Aushändigung der gewöhnlichen
Briefpostsendungen und der gewöhnlichen Packete sowie der Anlagen der Postaufträge zur
Geldeinziehung, sofern der einzuziehende Betrag sogleich bezahlt wird, an ein erwachsenes
Familienglied, einen Dienstboten oder einen sonstigen Haus= oder Geschäftsangehörigen des
Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die
Zustellung und Aushändigung möglich ist, so darf sie an den Hauswirth, den Wohnungsgeber
oder den Pförtner des Hauses geschehen.
VI. Hat der Emfänger oder dessen Bevollmächtigter an seiner Wohnung oder an seinen
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte und
portofreie Briefpostsendungen durch den zustellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit
dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen.
VII. Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark und Postanweisungen
bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der
Wohnung nicht angetroffen oder dem zustellenden Boten der Zutritt nicht gestattet wird, an
ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder seines Bevollmächtigten zugestellt werden.
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Zustellung an den Empfänger
oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen.
Die Zustellung der Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werth
angabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen wurden.
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