Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  17.  267

macht  muß  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Zustellung  auszuführen  hat,  niedergelegt  werden.
Die  Niederlegung  einer  solchen  Vollmacht  bei  der  Zustellungspostanstalt  hat  auch  stattzufinden,
  wenn  bei  Körperschaften,  Stiftungen,  öffentlichen  Anstalten  und  Behörden  die  Zustellung
  nicht  an  den  Vorstand  oder  den  kraft  seines  Amtes  dazu  berufenen  Beamten,  sondern
an  einen  Dritten  zu  geschehen  hat.

IV.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
  der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  an  A  bei  B,  so
ist  dieser  zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  des
erstgenannten  Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  anzusehen.
Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Ausfschrift  angegeben,  so  gilt  der
Gastwirth  auch  dann  als  bevollmächtigt,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.
Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  die
zuerst  genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

V.  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Bevollmächtigter
  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  dem  zustellenden  Boten  der  Zutritt
zu  ihnen  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Zustellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen
Briefpostsendungen  und  der  gewöhnlichen  Packete  sowie  der  Anlagen  der  Postaufträge  zur
Geldeinziehung,  sofern  der  einzuziehende  Betrag  sogleich  bezahlt  wird,  an  ein  erwachsenes
Familienglied,  einen  Dienstboten  oder  einen  sonstigen  Haus=  oder  Geschäftsangehörigen  des
Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach  die
Zustellung  und  Aushändigung  möglich  ist,  so  darf  sie  an  den  Hauswirth,  den  Wohnungsgeber
  oder  den  Pförtner  des  Hauses  geschehen.

VI.  Hat  der  Emfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  an  seiner  Wohnung  oder  an  seinen
Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  und
portofreie  Briefpostsendungen  durch  den  zustellenden  Boten  in  den  Briefkasten  gelegt,  soweit
dessen  Beschaffenheit  es  gestattet  und  andere  Verabredungen  nicht  bestehen.

VII.  Einschreibsendungen,  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  und  Postanweisungen
  bis  400  Mark  können,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  in  der
Wohnung  nicht  angetroffen  oder  dem  zustellenden  Boten  der  Zutritt  nicht  gestattet  wird,  an
ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  oder  seines  Bevollmächtigten  zugestellt  werden.

Bei  höherem  Werth=  oder  Postanweisungsbetrage  muß  die  Zustellung  an  den  Empfänger
oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst  erfolgen.

Die  Zustellung  der  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  Sendungen  mit  Werth
angabe  hat  stets  an  den  Empfänger  selbst  stattzufinden,  wenn  die  Sendungen  vom  Absender
mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  wurden.

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