Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII. 293 
II. Vom Jahre 1901 ab beträgt die Zeitungsgebühr: 
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit; 
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen, 
sowie 15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche; 
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung 
eines Freigewichtes von je 1 Kilogramm jährlich für soviele Ausgaben, wie der 
Gebühr zu b unterliegen. 
Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem thatsächlichen Gewichte der 
Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahres festgestellt. Bei neuen Zeitungen 
erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach 
dem Gewichte der erschienenen Nummern. Der Verleger hat zum Zwecke der Gewichtsberech- 
nung der Verlagspostanstalt ein vollständiges Pflichteremplar von jeder Zeitungsnummer beim 
Erscheinen zu liefern. Bruchtheile eines Kilogramms werden bei Ermittelung der Gewichts- 
gebühr in der Weise berücksichtigt, daß jedes angefangene 1/10 Kilogramm mit 1 Pf. be- 
rechnet wird. 
III. Einkaufspreis und Zeitungsgebühr geben zusammen den Erlaßpreis, um den die 
betreffende Zeitung durch die Postanstalten bezogen werden kann. Erforderlichenfalls ist der 
Erlaßpreis auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§ 55. 
Gezugszeiten. 
I. Die Dauer, auf die Zeitungsbestellungen angenommen werden können, (Bezugszeit) 
wird von dem Verleger bestimmt und in dem Zeitungs-Preisverzeichniß (§ 52) bekannt ge- 
gegeben. 
II. Zulässig ist die Festsetzung von ganzjährigen, halbjährigen, vierteljährigen und 
monatlichen Bezugszeiten. Die ganzjährigen Bezugszeiten beginnen am 1. Januar; die 
monatlichen, vierteljährigen und halbjährigen Bezugszeiten fallen mit dem Kalender-Monat, 
ierteljahr und Halbjahr zusammen. Außerdem ist dem Verleger gestattet, Bestellungen 
zuzulassen: 
a) bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugsverbindlichkeit auch vom 1. April, 1. Juli 
und 1. Oktober ab für den Rest der Bezugszeit; 
b) bei Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit auch für das mit dem 1. April oder 
mit dem 1. Oktober beginnende Vierteljahr und 
) bei Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit auch auf den zweiten und dritten 
Monat oder auf den dritten allein. 
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