Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII.  293

II.  Vom  Jahre  1901  ab  beträgt  die  Zeitungsgebühr:
a)  2  Pfennig  für  jeden  Monat  der  Bezugszeit;
b)  15  Pfennig  jährlich  für  das  wöchentlich  einmalige  oder  seltenere  Erscheinen,
sowie  15  Pfennig  jährlich  mehr  für  jede  weitere  Ausgabe  in  der  Woche;
c)  10  Pfennig  jährlich  für  jedes  Kilogramm  des  Jahresgewichts  unter  Gewährung
eines  Freigewichtes  von  je  1  Kilogramm  jährlich  für  soviele  Ausgaben,  wie  der
Gebühr  zu  b  unterliegen.

Das  Jahresgewicht  wird  für  jedes  Kalenderjahr  nach  dem  thatsächlichen  Gewichte  der
Zeitungsnummern  des  voraufgegangenen  Rechnungsjahres  festgestellt.  Bei  neuen  Zeitungen
erfolgt  bis  zur  Anwendbarkeit  dieser  Bestimmung  die  Gewichtsberechnung  vierteljährlich  nach
dem  Gewichte  der  erschienenen  Nummern.  Der  Verleger  hat  zum  Zwecke  der  Gewichtsberechnung
  der  Verlagspostanstalt  ein  vollständiges  Pflichteremplar  von  jeder  Zeitungsnummer  beim
Erscheinen  zu  liefern.  Bruchtheile  eines  Kilogramms  werden  bei  Ermittelung  der  Gewichtsgebühr
  in  der  Weise  berücksichtigt,  daß  jedes  angefangene  1/10  Kilogramm  mit  1  Pf.  berechnet
  wird.

III.  Einkaufspreis  und  Zeitungsgebühr  geben  zusammen  den  Erlaßpreis,  um  den  die
betreffende  Zeitung  durch  die  Postanstalten  bezogen  werden  kann.  Erforderlichenfalls  ist  der
Erlaßpreis  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

§  55.
Gezugszeiten.
I.  Die  Dauer,  auf  die  Zeitungsbestellungen  angenommen  werden  können,  (Bezugszeit)

wird  von  dem  Verleger  bestimmt  und  in  dem  Zeitungs-Preisverzeichniß  (§  52)  bekannt  gegegeben.


II.  Zulässig  ist  die  Festsetzung  von  ganzjährigen,  halbjährigen,  vierteljährigen  und
monatlichen  Bezugszeiten.  Die  ganzjährigen  Bezugszeiten  beginnen  am  1.  Januar;  die
monatlichen,  vierteljährigen  und  halbjährigen  Bezugszeiten  fallen  mit  dem  Kalender-Monat,
ierteljahr  und  Halbjahr  zusammen.  Außerdem  ist  dem  Verleger  gestattet,  Bestellungen
zuzulassen:

a)  bei  Zeitungen  mit  ganzjähriger  Bezugsverbindlichkeit  auch  vom  1.  April,  1.  Juli
und  1.  Oktober  ab  für  den  Rest  der  Bezugszeit;

b)  bei  Zeitungen  mit  halbjähriger  Bezugszeit  auch  für  das  mit  dem  1.  April  oder
mit  dem  1.  Oktober  beginnende  Vierteljahr  und

)  bei  Zeitungen  mit  vierteljähriger  Bezugszeit  auch  auf  den  zweiten  und  dritten

Monat  oder  auf  den  dritten  allein.
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