Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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III. Auf Zeitungen mit vierteljähriger Bezugsverbindlichkeit werden seitens der Post. 
anstalten beim Beginne des ersten und dritten Kalender-Vierteljahrs auch halbjährige Be- 
stellungen angenommen. Bei Zeitungen mit monatlicher Bezugszeit sind Bestellungen auch 
auf 2 und 3 Monate zulässig, sofern letztere dem gleichen Kalender-Vierteljahr angehören. 
Außer diesen sind Bestellungen auf einen längeren Zeitraum als die festgesetzte regelmäßige 
Bezugszeit nicht statthaft. 
§ 56. 
Gestellung. 
I. Die Bestellung muß der Abgabepostanstalt so zeitig zugehen, daß sic der Verlags- 
postanstalt noch vor Beginn der Bezugszeit übermittelt werden kann. 
II. Bei verspäteter Bestellung kann weder für die pünktliche Lieferung der Zeitungen 
mit dem Beginne der Bezugszeit, noch für den Bezug der in letzterer bereits erschienenen 
Nummern 2c. gehaftet werden. Für das Bestellschreiben, das wegen der vom Bezieher ge- 
wünschten Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Zeitungsnummern an 
die Verlagspostanstalt abzulassen ist, wird im inneren bayerischen Verkehr eine Gebühr nicht 
erhoben. 
§ 57. 
Gezahlung des Erlaßpreises. 
I. Bei der Bestellung sind der im Zeitungs-Preisverzeichniß angegebene Erlaßpreis 
(§ 54 III) für die ganze Bezugszeit und die etwaigen Zustellgebühren (§ 68 II) zu 
entrichten; dem Bezieher wird hierüber von der Postanstalt eine Quittung ertheilt. Ueber 
die an die Postboten gezahlten Zeitungsgelder wird den Beziehern nach Maßgabe der Be- 
stimmungen im § 26 V ein Vormerkschein ausgestellt. 
II. Wurde ein zu geringer Erlaßpreis eingehoben, so ist der Bezieher zur Nachzahlung 
verbunden; dagegen wird demselben auch ein etwa zu viel erhobener Betrag gegen Onittung 
zurückvergütet. 
8 58. 
Preisveränderungen. 
Preisveränderungen können für die nächste regelmäßige Bezugszeit nur dann Berück- 
sichtigung finden, wenn sie in der ersten Hälfte des dieser Bezugszeit voransgehenden Monats 
der Verlagspostanstalt angezeigt werden. 
§ 59. 
Unterbrechung des Bezugs durch Aufhören oder Verbot der Jeitung. 
I. Wenn eine in Bayern herausgegebene Zeitung im Laufe der Bezugszeit zu 
erscheinen aufhört, zahlt die Postverwaltung. den Beziehern den vorausgezahlten Betrag nach
	        
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