Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 17. 301 
II. Die Anmeldung bei der Postanstalt soll in der Regel innerhalb der für den Ver- 
kehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§ 27) geschehen; sie darf jedoch zu den 
vorbemerkten äußersten Zeitpunkten auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn diese je nach 
dem Abgange des Wagens auf irgend eine andere Zeit des Tages und der Nacht treffen. 
III. Reisende, die mit der Post von weiterher eintreffen, erhalten auf Verlangen mit 
den anschließenden Personenposten Weiterbeförderung, wenn sie in den betreffenden Postwagen 
nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze und der eingeschriebenen Reisenden noch Aufnahme 
finden können. 
§ 75. 
Personentaren. 
I. Die Personentaxen werden nach der von den Reisenden mit der Post zurück- 
zulegenden Anzahl von Kilometern und nach dem für die betreffende Postfahrt auf 1 Kilo- 
meter festgesetzen Taxsatze bemessen und sind durch Anschlag am Schalter bekannt gemacht. 
II. Entfernungen bis zu ½⅛ Kilometer bleiben bei Berechnung der Taxen unberück- 
sichtigt; Entfernungen über ½⅛ Kilometer werden für 1 Kilometer angenommen. 
III. Der Taxsatz ist bei den Personenposten zu dem Meistbetrage von 10 Pfennig 
für je 1 Kilometer für jede Postfahrt besonders festgesetzt. 
IV. Für Kinder unter 4 Jahren wird, wenn sie einen eigenen Platz im Wagen nicht 
einnehmen, sondern auf dem Schooße behalten werden, eine besondere Taxe nicht erhoben. 
V. Für Kinder von 4 bis 10 Jahren ist die Hälfte der Taxe zu erlegen, wenn 
a) ein einzelnes in Begleitung eines Erwachsenen reist und dabei einen eigenen 
Platz im Wagen nicht einnimmt, oder 
b) zwei derselben nur einen gemeinschaftlichen Sitz im Wagen innehaben. 
VI. Andernfalls ist für diese wie für Kinder über 10 Jahren die volle Taxe zu 
entrichten. 
§ V76. 
Entrichtung des Personengeldes. 
I. Das Personengeld, welches sich aus der treffenden Personentaxe und einer für jeden 
Reisenden auf 10 Pf. festgesetzten Einschreibgebühr zusammensetzt, muß sofort bei der An- 
meldung bis zum Ziele der Reise, d. h. soweit der Reisende durch die Postanstalt oder Ein- 
schreibstelle eingeschrieben werden kann oder will, ganz erlegt werden. In besonderen Fällen 
kann die Einschreibgebühr von der Postverwaltung gemindert oder außer Ansatz gelassen werden. 
II. Eine Anmeldung ohne gleichzeitige Entrichtung des Personengeldes ist wirkungslos, 
und kann daher auch auf schriftliche Vorausbestellung von Plätzen nur dann Rücksicht 
genommen werden, wenn der Postanstalt, bei welcher die Vormerkung geschehen soll, damit 
zugleich das treffende Personengeld vollständig oder doch in annäherndem Betrage zugesendet wird. 
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